Gesamte Rechtsvorschrift SchVRGV

Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024

SchVRGV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 SchVRGV Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955


Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV, der Verordnung BGBl. Nr. 498/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, ist für Lehrpersonen an Pflichtschulen sowie an mittleren und höheren Schulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2025, anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,, ist für Lehrpersonen an Pflichtschulen sowie an mittleren und höheren Schulen die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,, anzuwenden, soweit in den Paragraphen 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.

§ 2 SchVRGV Dienstreiseauftrag


Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Pflichtschullehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.

§ 3 SchVRGV Reisezulage


  1. (1)Absatz eins,Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
    1. 1.Ziffer einsSchulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
      1. a.Litera abei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen42,5 vH
      2. b.Litera bbei allen übrigen Schulveranstaltungen33,33 vH
    2. 2.Ziffer 2Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
      1. a.Litera abei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden76 vH
      2. b.Litera bbei eintägigen Wandertagen und Sporttagen87,5 vH
      3. c.Litera cbei allen übrigen Schulveranstaltungen66,67 vH
    3. 3.Ziffer 3Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
      1. a.Litera abei Sommersportwochen105 vH
      2. b.Litera bbei Wintersportwochen121 vH
      3. c.Litera cbei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen96 vH
    der Tagesgebühr nach Tarif I.der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins.
  2. (2)Absatz 2,Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,

§ 4 SchVRGV Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse


§ 7 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden.

§ 5 SchVRGV In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2025 treten der Titel mit dem der Kundmachung folgenden Tag und § 1 mit 1. September 2025 in Kraft.In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2025, treten der Titel mit dem der Kundmachung folgenden Tag und Paragraph eins, mit 1. September 2025 in Kraft.

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