Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV, der Verordnung BGBl. Nr. 498/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, ist für Lehrpersonen an Pflichtschulen sowie an mittleren und höheren Schulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2025, anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,, ist für Lehrpersonen an Pflichtschulen sowie an mittleren und höheren Schulen die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,, anzuwenden, soweit in den Paragraphen 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.
Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Pflichtschullehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.
§ 7 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden.