§ 56 SchiffAV Schlussbestimmungen

SchiffAV - Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, erteilt wurde, müssen § 5 ab 1. Jänner 2012 entsprechen.Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, erteilt wurde, müssen Paragraph 5, ab 1. Jänner 2012 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,§§ 28 Abs. 1 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, erteilt wurde.Paragraphen 28, Absatz eins und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, erteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.Absatz eins und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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