§ 11 SchFG Kennzeichnung

SchFG - Schifffahrtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Fahrzeuge müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ihre Identifizierung und die Feststellung ihres Tiefganges, der zulässigen Belastung sowie des Verfügungsberechtigten ermöglicht; Art, Form und Anbringung sind durch Verordnung festzulegen. Für Kleinfahrzeuge sind Erleichterungen zuzulassen, soweit dadurch der Zweck der Kennzeichnung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 SchFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 SchFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 SchFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 SchFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 SchFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 SchFG
§ 12 SchFG