Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz einsBei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird ein Kontrollregister eingerichtet, das der Vollziehung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben der gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und Abs. 8 zuständigen Organe, sowie den gemäß Abs. 7 ermächtigten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dient. Hierbei kann sich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auch der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiterin nach Art. 4 Z 8 DSGVO bedienen, wenn sie bzw. er davon Gebrauch macht, gilt dies als gesetzlich übertragene Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996.Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird ein Kontrollregister eingerichtet, das der Vollziehung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben der gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 8, zuständigen Organe, sowie den gemäß Absatz 7, ermächtigten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dient. Hierbei kann sich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auch der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiterin nach Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO bedienen, wenn sie bzw. er davon Gebrauch macht, gilt dies als gesetzlich übertragene Aufgabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,.
(2)Absatz 2Im Rahmen dieses Registers werden folgende Daten in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1Im Rahmen dieses Registers werden folgende Daten in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins,
1.Ziffer einsin jedem Fall verarbeitet:
a)Litera adas eintragende Kontrollorgan sowie die zugehörige Organisationseinheit;
b)Litera bKennzeichen, Fahrzeugtyp und Namen des kontrollierten Fahrzeuges bzw. Verbandes;
c)Litera cDatum, Zeit und Ort der erfolgten Kontrolle und Kontrollergebnis;
2.Ziffer 2im Falle von Beanstandungen oder Havarien zusätzlich verarbeitet:
a)Litera aName, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin (bei Besatzungsmitgliedern), Befähigungszeugnisse sowie Funktion der überprüften Person, Zustelladresse, sowie falls bekannt gegeben Email-Adresse und Telefonnummer der überprüften Person;
b)Litera bSchiffsurkunden, Besatzungs- und Ladungsdokumente;
c)Litera cNiederschrift;
d)Litera dBeanstandungen;
e)Litera eSchadensdokumentation;
f)Litera fBehördliche Maßnahmen.
(3)Absatz 3Dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sowie dessen bzw. deren gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und Abs. 8 zuständigen Organen und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres sowie dessen bzw. deren gemäß § 38 Abs. 7 zuständigen Organen ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben der Zugriff auf die in dem Register befindlichen Daten zu gewähren.Dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sowie dessen bzw. deren gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 8, zuständigen Organen und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres sowie dessen bzw. deren gemäß Paragraph 38, Absatz 7, zuständigen Organen ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben der Zugriff auf die in dem Register befindlichen Daten zu gewähren.
(4)Absatz 4Die im Register verarbeiteten Daten sind von dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einzelfall auf Anfrage an die Zollbehörden, die Finanzpolizei, die Wasserrechtsbehörde und an das Arbeitsinspektorat zu übermitteln soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(5)Absatz 5Die im Register verarbeiteten Daten sind nach drei Jahren zu löschen., personenbezogene Daten sind darüber hinaus jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person zu löschen.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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