Art. 2 § 20a SchBeihG Außerordentliche Unterstützung

SchBeihG - Schülerbeihilfengesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 112 Euro nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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