Art. 2 § 22 SchBeihG Freiheit von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben

SchBeihG - Schülerbeihilfengesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(BGBl. Nr. 285/1972, Art. I Z 10; BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 14)

In Kraft seit 09.09.1983 bis 31.12.9999
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