Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Personen, die gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 5 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.Personen, die gemäß Paragraph 64 a, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder gemäß Paragraph 5, des Fachhochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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