Gesamte Rechtsvorschrift SBPFV

Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung

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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 SBPFV Gleichstellung


  1. (1)Absatz eins,Personen, die gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 5 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.Personen, die gemäß Paragraph 64 a, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder gemäß Paragraph 5, des Fachhochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
  2. (2)Absatz 2,Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium.

§ 2 SBPFV Anspruchsdauer


  1. (1)Absatz eins,Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
  2. (2)Absatz 2,Die Gleichstellung beginnt frühestens mit dem Semester, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens mit dem auf die Zulassung folgenden übernächsten Semester. Innerhalb dieses Zeitraums steht die Wahl des Semesters, mit dem die Gleichstellung beginnt, der Bewerberin bzw. dem Bewerber frei.

§ 3 SBPFV Erlöschen


  1. (1)Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
  2. (2)Absatz 2,Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.

§ 4 SBPFV Nachweis des günstigen Studienerfolges


Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, sind innerhalb der Antragsfrist gemäß § 39 Abs. 2 StudFG des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen. Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, sind innerhalb der Antragsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StudFG des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.

§ 5 SBPFV In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1992,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. II Nr. 10/2026 tritt nicht in Kraft.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2026, tritt nicht in Kraft.

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