§ 33 Sbg. WFG 2015 § 33

Sbg. WFG 2015 - Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für Sanierungsmaßnahmen können einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Zuschüsse können bestehen aus:

1.

Grundbetrag und Zuschlägen oder

              2.           Pauschalbeträgen.(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden. Von einer Besicherung des Zuschusses und Einräumung eines Veräußerungsverbotes kann abgesehen werden.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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