§ 33 Sbg. WFG 2015 § 33

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für Sanierungsmaßnahmen können einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Zuschüsse können bestehen aus einem Grundbetrag und Zuschlägen:

1.

Grundbetrag und Zuschlägen oder

2.

( Pauschalbeträgen.(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden. Von einer Besicherung des Zuschusses und Einräumung eines Veräußerungsverbotes kann abgesehen werden.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.2018

(1) Für Sanierungsmaßnahmen können einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Zuschüsse können bestehen aus einem Grundbetrag und Zuschlägen:

1.

Grundbetrag und Zuschlägen oder

2.

( Pauschalbeträgen.(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden. Von einer Besicherung des Zuschusses und Einräumung eines Veräußerungsverbotes kann abgesehen werden.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

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