Geeignete Personen
(1) Zu den im § 2 angeführten Arbeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die
1. | dafür gesundheitlich geeignet sind und | |||||||||
2. | die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 11 der im § 4 Z 1 zitierten Verordnung nachweisen können und über eine dafür ausreichende Berufserfahrung verfügen. |
(2) Abs 1 Z 2 gilt nicht:
1. | für die Durchführung der Arbeiten, die im § 3 Abs 1 Z 1 bis 5 der im § 4 Z 1 zitierten Verordnung aufgezählt sind; | |||||||||
2. | für die Beschäftigung von Land- und Forstarbeitern gemäß § 1 Abs 2 LArbO 1995, die aus dem Ausland zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet werden, wenn | |||||||||
a) | die Beschäftigung nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr dauert und | |||||||||
b) | der Dienstgeber über eine Bestätigung verfügt, nach der der Dienstnehmer die im Entsendestaat gegebenenfalls erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten besitzt. Bei Durchführung von Sprengarbeiten ist zusätzlich eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung von mindestens zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren erforderlich. |
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