§ 8 Sbg. SW 2010

Sbg. SW 2010 - Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Aus- und vorzeitige Rückzahlung des Förderungsdarlehens

 

§ 8

 

(1) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt unter Berücksichtigung des festgestellten Baufortschritts. Sie setzt voraus:

1.

die Annahme der Zusicherung und die Rückübermittlung der vom Förderungswerber und im Fall eines Baurechts auch vom Baurechtsgeber oder von der Baurechtsgeberin unterfertigten Zweitschrift;

2.

die grundbücherliche Sicherstellung des Förderungsdarlehens durch Einverleibung eines Pfandrechts im ersten ungeteilten Rang und des Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß § 55 S.WFG 1990 sowie die Übermittlung der diesbezüglichen Grundbuchsverfügungen, der Originalurkunden und eines Grundbuchsauszugs;

3.

die Vorlage einer Bankgarantie eines Kreditinstituts, das nach bundesrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung von Bankgeschäften berechtigt ist, in Höhe des Förderungsdarlehens befristet mit der Anerkennung der Endabrechnung durch die Landesregierung und

4.

die Vorlage eines Abbuchungsauftrags für die zu leistenden Zahlungen zu Gunsten des Landes Salzburg.

 

(2) Eine vorzeitige gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Förderungsdarlehens ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung zulässig. Eine solche Zustimmung darf nur erfolgen, wenn sich der Förderungswerber oder die Förderungswerberin verpflichtet, für jedes angefangene Kalenderjahr der Laufzeit eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5 % der Darlehensnominale, berechnet auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) zu leisten. Nach einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren ist der aushaftende Restbetrag des Förderungsdarlehens in Höhe des jeweiligen Barwerts zurückzuzahlen. Die näheren Bestimmungen dazu sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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