§ 9 Sbg. SG 1969

Sbg. SG 1969 - Salzburger Sammlungsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 9

 

(1) Der Behörde ist auf ihr Verlangen über das Ergebnis einer jeden Sammlung, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, ohne Unterschied, ob sie einer Bewilligung bedarf oder nach § 5 bewilligungsfrei ist, und über die Verwendung des Erträgnisses eine Abrechnung vorzulegen.

(2) Die Behörde ist in diesem Falle berechtigt, die der Rechnung zugrunde liegenden Belege und Bücher zu prüfen.

In Kraft seit 20.12.1969 bis 31.12.9999
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