§ 8 Sbg. SG 1969

Sbg. SG 1969 - Salzburger Sammlungsgesetz 1969

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 8

 

(1) Für die zum Sammeln verwendeten Personen können von der Behörde im Bescheid Ausweise vorgeschrieben werden. Sie sind von der Behörde oder über deren Ermächtigung vom Sammelwerber auszustellen und beim Sammeln über Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Behörde ist berechtigt, im einzelnen Falle weitere Vorkehrungen zur Vermeidung von Mißbräuchen und zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle des Sammelns anzuordnen.

(3) Das Aufsuchen von Schulen, Ämtern und Behörden, ihrer Anstalten und von Betriebs- und Arbeitsstätten zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.

In Kraft seit 20.12.1969 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Sbg. SG 1969


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Sbg. SG 1969 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Sbg. SG 1969


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Sbg. SG 1969


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Sbg. SG 1969 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SG 1969 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Sbg. SG 1969
§ 9 Sbg. SG 1969