§ 20 Sbg. PKVG

Sbg. PKVG - Salzburger Pensionskassenvorsorge-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Zuständigkeit

 

§ 20

 

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt:

a)

für das Land der Landesregierung;

b)

für die Stadt Salzburg dem Stadtsenat;

c)

für die anderen Gemeinden des Landes der jeweiligen Gemeindevorstehung;

d)

für die Landwirtschaftskammer dem Vorstand.

(2) Die von den Gemeinden nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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