§ 20 Sbg. NPG

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (§ 7 LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist.Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Paragraph eins, Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (Paragraph 7, LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG eingetreten ist.
  2. (2)Absatz 2Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu:
    1. 1.Ziffer einsin Verfahren, für die die Landesumweltanwaltschaft ausdrücklich und schriftlich auf ihre Parteistellung verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Einzelfall für ein bestimmtes Vorhaben oder allgemein für bestimmte Arten von Vorhaben abgegeben werden. Der für ein bestimmtes Vorhaben abgegebene Verzicht ist unwiderruflich. Ein allgemeiner Verzicht kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erklärt werden. Der auf bestimmte Zeit abgegebene Verzicht ist während dieser Frist unwiderruflich; der auf unbestimmte Zeit erklärte Verzicht kann jederzeit schriftlich zurückgenommen werden;
    2. 2.Ziffer 2(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 67/2019).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019,).
    3. 3.Ziffer 3in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wenn der Landesumweltanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens innerhalb einer von der Behörde angemessen zu bestimmenden Frist gegeben worden ist und sie nicht fristgerecht schriftlich Stellung genommen hat. Die Dauer der Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten;
    4. 4.Ziffer 4in Verwaltungsstrafverfahren.
  3. (3)Absatz 3Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Absatz eins und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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