§ 20 Sbg. NPG

Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) DerDie Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 des§ 1 Landesumweltanwaltschafts-GesetzesGesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (§ 7 LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichtnichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist.

(2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu:

1.

in Verfahren, für die die Landesumweltanwaltschaft ausdrücklich und schriftlich auf ihre Parteistellung verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Einzelfall für ein bestimmtes Vorhaben oder allgemein für bestimmte Arten von Vorhaben abgegeben werden. Der für ein bestimmtes Vorhaben abgegebene Verzicht ist unwiderruflich. Ein allgemeiner Verzicht kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erklärt werden. Der auf bestimmte Zeit abgegebene Verzicht ist während dieser Frist unwiderruflich; der auf unbestimmte Zeit erklärte Verzicht kann jederzeit schriftlich zurückgenommen werden;

2.

in Verfahren, in denen die Landesumweltanwaltschaft trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und vor dieser auch nicht zeitgerecht Einwendungen (Anm: entfallen auf Grund § 42 Abs 1 AVGLGBl Nr 67/2019) erhoben hat;.

3.

in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wenn der Landesumweltanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens innerhalb einer von der Behörde angemessen zu bestimmenden Frist gegeben worden ist und sie nicht fristgerecht schriftlich Stellung genommen hat. Die Dauer der Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten;

4.

in Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.2019

(1) DerDie Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 des§ 1 Landesumweltanwaltschafts-GesetzesGesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (§ 7 LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichtnichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist.

(2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu:

1.

in Verfahren, für die die Landesumweltanwaltschaft ausdrücklich und schriftlich auf ihre Parteistellung verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Einzelfall für ein bestimmtes Vorhaben oder allgemein für bestimmte Arten von Vorhaben abgegeben werden. Der für ein bestimmtes Vorhaben abgegebene Verzicht ist unwiderruflich. Ein allgemeiner Verzicht kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erklärt werden. Der auf bestimmte Zeit abgegebene Verzicht ist während dieser Frist unwiderruflich; der auf unbestimmte Zeit erklärte Verzicht kann jederzeit schriftlich zurückgenommen werden;

2.

in Verfahren, in denen die Landesumweltanwaltschaft trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und vor dieser auch nicht zeitgerecht Einwendungen (Anm: entfallen auf Grund § 42 Abs 1 AVGLGBl Nr 67/2019) erhoben hat;.

3.

in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wenn der Landesumweltanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens innerhalb einer von der Behörde angemessen zu bestimmenden Frist gegeben worden ist und sie nicht fristgerecht schriftlich Stellung genommen hat. Die Dauer der Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten;

4.

in Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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