§ 15 Sbg. NPG § 15

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung erlischt:

1.

durch den der Nationalparkbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der oder des Berechtigten;

2.

durch Ablauf der Zeit bei befristeten Bewilligungen;

3.

durch Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens, wenn ab der Rechtskraft der Bewilligung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist;

4.

durch Unterlassung der bescheidgemäßen Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist, längstens jedoch nach zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;

5.

durch die Erteilung einer im Widerspruch zu einer älteren Bewilligung stehenden neuen Bewilligung;

6.

durch Entzug gemäß § 25 Abs 5.

(2) Die im Abs 1 Z 2 bis 4 genannten Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor ihrem Ablauf angesucht wird und dies mit dem Schutzzweck des Nationalparks vereinbar ist.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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