§ 6 Sbg. LZBZ

Sbg. LZBZ - Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Beschäftiger

 

§ 6

 

(1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Beschäftiger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck und die Dauer der Zuweisung;

2.

die Verpflichtung des Beschäftigers, während der Dauer der Zuweisung die Pflichten als Dienst- bzw Arbeitgeber nach den jeweils geltenden Bediensteten- bzw Arbeitnehmerschutzbestimmungen wahrzunehmen;

3.

das vom Beschäftiger an das Land zur Abdeckung des Personal- und Verwaltungsaufwandes zu leistende Entgelt;

4.

Festlegungen über die Haftung des Beschäftigers für allenfalls das Land treffende Verpflichtungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften;

5.

Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen.

 

(2) Das Land hat dem Beschäftiger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten darstellen. Der Beschäftiger hat der Landesregierung jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Diensthoheit darstellen.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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