Anl. 1 Sbg. LW

Sbg. LW - Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Eidesformel

Ich gelobe,

die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg unverbrüchlich zu beachten und die mir als Organ der öffentlichen Aufsicht übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft und getreu sowie nach den Weisungen meiner Vorgesetzten auszuüben, dabei unter Achtung der Rechte und Würde jedes Menschen jede Verletzung und Beschädigung der meinem Schutz anvertrauten Rechte und Gegenstände und insbesondere deren Fortsetzung oder Wiederholung durch geeignete Mittel hintanzuhalten,

jede wahrgenommene Verletzung und Beschädigung nach bestem Wissen und Gewissen soweit erforderlich der Behörde mitzuteilen, niemanden wissentlich falsch anzuzeigen oder zu verdächtigen

und immer die Verschwiegenheitspflicht zu wahren.

In Kraft seit 01.11.1977 bis 31.12.9999
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