§ 23 Sbg. LPG

Sbg. LPG - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Abschnitt III

 

Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

 

Einberufung

 

§ 23

 

(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Landeslehrer oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangten. Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen, ist schriftlich an den Obmann des Personalvertretungsausschusses zu richten.

(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Landeslehrer einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Landeslehrer.

(4) Die Einberufung der Dienststellenversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, die jedenfalls die Punkte, deretwegen die Einberufung der Dienststellenversammlung gemäß Abs. 2 verlangt wurde, sowie einen Punkt "Allfälliges" enthalten muß, zu erfolgen. Sie ist spätestens eine Woche vor Abhaltung der Dienststellenversammlung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel oder in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle sowie in allen Schulen, erforderlichenfalls auch in mehreren Ausfertigungen, so bekannt zu machen, daß sie alle Landeslehrer der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Bekanntmachung mitzuteilen.

(5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen.

In Kraft seit 27.05.1976 bis 31.12.9999
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