Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. LPG

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Sbg. LPG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. November 1967 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen im Lande Salzburg, an denen Landeslehrer beschäftigt sind (Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung)
StF: LGBl. Nr. 87/1967

§ 1 Sbg. LPG


Abschnitt I

 

Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse

 

Einberufung der Sitzungen

 

§ 1

 

(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse einschließlich der Wahlausschüsse) für die Landeslehrer und Landesvertragslehrer (§ 1 Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. Nr. 80/1967, i. d.g.F.) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 24 Stunden vor der Sitzung erhalten.

(2) Die Sitzungen der Personalvertretungsausschüsse sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Personalvertretungsausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters oder im Falle der Säumigkeit sind die Sitzungen von dem jeweils an Lebensjahren ältesten Mitglied einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Ein Personalvertretungsausschuß kann ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist auch mündlich (telephonisch) einberufen werden, wenn dieser Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten.

§ 2 Sbg. LPG


§ 2

 

Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 1 Abs. 2), ist schriftlich an den Obmann des Ausschusses zu richten.

§ 3 Sbg. LPG


Beschlußfähigkeit

 

§ 3

 

(1) Ein Personalvertretungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung über den Rücktritt eines Personalvertretungsausschusses ist die Anwesenheit von drei Viertel seiner Mitglieder erforderlich.

(2) Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

§ 4 Sbg. LPG


Vorsitz

 

§ 4

 

In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Obmann dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind der Obmann und dessen Stellvertreter nicht anwesend, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.

§ 5 Sbg. LPG


Tagesordnung

 

§ 5

 

(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen. Sie muß jedenfalls die Punkte, deretwegen die Einberufung des Personalvertretungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 verlangt wurde, und soll einen Punkt "Allfälliges" enthalten.

(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Abänderung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß nur dann beschließen, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind und der Abänderung zustimmen.

§ 6 Sbg. LPG


§ 6

 

Nach der Verlesung der Tagesordnung im Sinne des § 5 sind die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zu verlesen.

§ 7 Sbg. LPG


§ 7

 

Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind vom Vorsitzenden oder von jenem Mitglied des Ausschusses, auf dessen Antrag sie zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen wurden, zu erläutern; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte kann über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes Beschluß gefaßt werden.

§ 8 Sbg. LPG


Debatte

 

§ 8

 

(1) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.

(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste zu führen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlußwort dem Antragsteller zu.

§ 9 Sbg. LPG


§ 9

 

(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere von der Tagesordnung abschweifende Debatten zu verhindern.

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, dem Redner einen Ordnungsruf zu erteilen; nach dem zweiten Ordnungsruf kann dem Redner das Wort entzogen werden. Ebenso kann dem Redner das Wort entzogen werden, wenn dieser trotz zweimaliger Ermahnung in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend abweicht. Die Wortentziehung gilt jeweils nur für die Debatte über den in Betracht kommenden Tagesordnungspunkt.

§ 10 Sbg. LPG


§ 10

 

(1) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn durch die Beschränkung der Rednerzahl die schnellere Erledigung des Tagesordnungspunktes erreicht werden kann und anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt durch die Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.

(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig.

§ 11 Sbg. LPG


Abstimmung

 

§ 11

 

(1) Der Personalvertretungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlußfassung über den Rücktritt des Personalvertretungsausschusses, über den Ausschluß eines Mitglieds des Personalvertretungsausschusses sowie über die Übertragung der Besorgung einzelner seiner Aufgaben an ein Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Beschließt der Personalvertretungsausschuß keine schriftliche Abstimmung (Abgabe von Stimmzetteln), so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen.

(3) Ein Stimmzettel ist ungültig und gilt als nicht abgegebene Stimme, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Ausschuß.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist unzulässig.

§ 12 Sbg. LPG


§ 12

 

(1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet im Zweifel der Vorsitzende.

(2) Über Angelegenheiten darf nur abgestimmt werden, wenn sie einen Punkt der Tagesordnung bilden.

§ 13 Sbg. LPG


§ 13

 

(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

(2) Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen der erforderlichen Zweidrittelmehrheit (§ 11 Abs. 1) ist der Antrag nicht zum Beschluß erhoben.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

§ 14 Sbg. LPG


Protokoll

 

§ 14

 

(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.

(2) Die Führung des Protokolles obliegt dem Schriftführer, wurden mehrere Schriftführer gewählt, dem ersten Schriftführer. Ist der erste Schriftführer an der Führung des Protokolles verhindert, so obliegt die Führung des Protokolles dem jeweils nächsten Schriftführer. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen.

§ 15 Sbg. LPG


§ 15

 

(1) Das Protokoll hat zu enthalten:

a)

die anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;

b)

die entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;

c)

die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§ 5);

d)

soferne über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, den Ein- und Auslauf (§ 6);

e)

die Anträge in wörtlicher Fassung;

f)

die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

g)

das genaue ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen und Wahlen;

h)

die klaren Auszüge von wichtigen Debatten;

i)

die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);

j)

die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.

(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die üblicherweise nicht protokolliert werden, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.

(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).

§ 16 Sbg. LPG


§ 16

 

(1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses nach der Verlesung des Ein- und Auslaufes (§ 6) zu verlesen.

(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Hierüber hat der Personalvertretungsausschuß sogleich abzustimmen.

(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.

§ 17 Sbg. LPG


Ausfertigungen

 

§ 17

 

(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.

§ 17a Sbg. LPG


Unterausschüsse

 

§ 17a

 

(1) Unterausschüsse der Personalvertretungsausschüsse (§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) haben aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zu bestehen. Die Entsendung der einzelnen Mitglieder des Unterausschusses erfolgt nach dem Stärkeverhältnis der einzelnen Wählergruppen im jeweiligen Personalvertretungsausschuß. Im Beschluß des Personalvertretungsausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem Unterausschuß zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten, daß keine Überschneidungen mit den Aufgaben anderer Unterausschüsse entstehen.

(2) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach dem Beschluß über die Bildung des Unterausschusses einzuberufen.

(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Unterausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied. Der Unterausschuß hat in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Stellvertreter) und einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrzunehmen. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Unterausschusses die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen.

(5) Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Der Unterausschuß kann dem Personalvertretungsausschuß, wenn dieser nicht ausdrücklich einen schriftlichen Bericht gefordert hat, seinen Bericht schriftlich übermitteln oder von einem von ihm bestellten Berichterstatter mündlich vortragen lassen. Den Mitgliedern des Unterausschusses, die mit ihrer Meinung in der Minderheit geblieben sind, steht es frei, die von ihnen vorgeschlagene Fassung des Berichtes dem Personalvertretungsausschuß als Minderheitsbericht zu übermitteln oder vorzutragen.

§ 18 Sbg. LPG


Konstituierende Sitzung

 

§ 18

 

Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen.

§ 19 Sbg. LPG


§ 19

 

(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied.

(2) In der ersten Sitzung hat der Personalvertretungsausschuß aus seiner Mitte einen Obmann und seinen Stellvertreter sowie den Schriftführer zu wählen. Gehören zwei Drittel des Personalvertretungsausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmannstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.

(3) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

§ 20 Sbg. LPG


§ 20

 

(1) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Vorgänge bis zur Wahl eines Schriftführers im Protokoll festzuhalten.

(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.

§ 21 Sbg. LPG


Abschnitt II

 

Geschäftsführung der Vertrauenspersonen

 

Personalvertretung durch eine Vertrauensperson

 

§ 21

 

(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu zeichnen.

(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Meldung zu machen:

a)

wenn ein Tatbestand eintritt, der das Ruhen oder Erlöschen der Funktion der Vertrauensperson zur Folge hat,

b)

wenn die Tätigkeit der Vertrauensperson vor der gesetzlichen Tätigkeitsdauer endet.

(3) Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen über die von ihr gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich geordnet aufzubewahren. Diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben; sie dürfen nach zehn Jahren vernichtet werden.

§ 22 Sbg. LPG


Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen

 

§ 22

 

(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie unter sich zu vereinbaren, wer von ihnen die sonst dem Obmann des Personalvertretungsausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so obliegen diese Aufgaben der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson.

(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.

(3) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 und 3 finden sinngemäße Anwendung.

§ 23 Sbg. LPG


Abschnitt III

 

Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

 

Einberufung

 

§ 23

 

(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Landeslehrer oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangten. Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen, ist schriftlich an den Obmann des Personalvertretungsausschusses zu richten.

(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Landeslehrer einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Landeslehrer.

(4) Die Einberufung der Dienststellenversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, die jedenfalls die Punkte, deretwegen die Einberufung der Dienststellenversammlung gemäß Abs. 2 verlangt wurde, sowie einen Punkt "Allfälliges" enthalten muß, zu erfolgen. Sie ist spätestens eine Woche vor Abhaltung der Dienststellenversammlung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel oder in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle sowie in allen Schulen, erforderlichenfalls auch in mehreren Ausfertigungen, so bekannt zu machen, daß sie alle Landeslehrer der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Bekanntmachung mitzuteilen.

(5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen.

§ 24 Sbg. LPG


Beschlußfähigkeit

 

§ 24

 

(1) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Landeslehrer erforderlich.

(2) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(3) Die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Landeslehrer.

(4) Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Landeslehrer beschlußfähig ist.

(5) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Landeslehrer stimmberechtigt.

§ 25 Sbg. LPG


Vorsitz

 

§ 25

 

(1) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann des Dienststellenausschusses oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, in Dienststellen, in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (§ 30 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), die Vertrauensperson und, wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Ist die von zwei Vertrauenspersonen an Lebensjahren ältere Vertrauensperson verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen.

(2) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Landeslehrer.

§ 26 Sbg. LPG


§ 26

 

(1) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist berechtigt, Landeslehrer, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor Erschöpfung der Tagesordnung zu schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.

§ 27 Sbg. LPG


Verlauf der Sitzung

 

§ 27

 

Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen, ihre Beschlußfähigkeit festzustellen und die Tagesordnung zu verlesen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) jedenfalls schriftlich zu erfolgen hat.

§ 28 Sbg. LPG


Protokoll

 

§ 28

 

(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verfassung der Niederschrift obliegt dem Protokollführer des Dienststellenausschusses (§ 14).

(2) In die Niederschrift sind insbesondere aufzunehmen:

a)

die Tagesordnung der Versammlung;

b)

Feststellung der Beschlußfähigkeit;

c)

die Anträge in wörtlicher Fassung;

d)

die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

e)

das genaue ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen;

f)

die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);

g)

eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung.

(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch den Dienststellenausschuß. Sie ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der sie genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Jedem stimmberechtigten Landeslehrer der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

§ 29 Sbg. LPG


Abschnitt IV

 

Tätigkeit der Personalvertreter

 

§ 29

 

(1) Die Landeslehrer sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Personalvertretungsausschusses vorzubringen. Die Vorsprache bei den Personalvertretern hat, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Angelegenheiten handelt, außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen.

(2) Der Personalvertreter hat Anfragen der Landeslehrer zu beantworten oder seinem Personalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Landeslehrer hat der Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem er angehört, zu berichten.

§ 30 Sbg. LPG


§ 30

 

(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 37/1976)

§ 31 Sbg. LPG


Abschnitt V

 

Wechsel der Ausschußfunktionäre

 

§ 31

 

(1) Erfüllt der Obmann, Stellvertreter des Obmannes oder Schriftführer eines Personalvertretungsausschusses die ihm obliegenden Aufgaben durch längere Zeit nicht, so kann er von jenem Ausschuß, von dem er gewählt wurde, seiner Funktion im Ausschuß enthoben werden.

(2) Im Falle des Abs. 1 und in den anderen Fällen der Beendigung der Ausschußfunktion (Verzicht, Rücktritt usw.) hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für die Neubesetzung der Funktion zu sorgen.

§ 32 Sbg. LPG


Abschnitt VI

 

Verkehr der Personalvertretungsausschüsse untereinander

 

§ 32

 

Fällt eine beim Personalvertretungsausschuß (Vertrauenspersonen) anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Personalvertretungsausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Personalvertretungsausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen. Der Leiter der zuständigen Dienststelle kann Anbringen des unzuständigen Personalvertretungsausschusses zurückweisen.

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (Sbg. LPG) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. November 1967 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen im Lande Salzburg, an denen Landeslehrer beschäftigt sind (Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung)
StF: LGBl. Nr. 87/1967

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 37/1976

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wird verordnet:

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