§ 9 Sbg. LGVAG 1969

Sbg. LGVAG 1969 - Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Art der Einhebung

 

§ 9

 

(1) Die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die nähere Art der Einhebung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln, wobei insbesondere die Verwendung von Verwaltungsabgabemarken vorgesehen werden kann.

(2) In einer solchen Verordnung kann für den Fall, daß nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz das Erträgnis an Landesverwaltungsabgaben dem Bund belassen wird, auch vorgesehen werden, daß auf die Einhebung der Landesverwaltungsabgabe durch die in Betracht kommende Bundesbehörde die Vorschriften über die Art der Einhebung von Bundesverwaltungsabgaben bei Bundesbehörden anzuwenden sind.

In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Sbg. LGVAG 1969


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Sbg. LGVAG 1969 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Sbg. LGVAG 1969


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Sbg. LGVAG 1969


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Sbg. LGVAG 1969 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LGVAG 1969 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Sbg. LGVAG 1969
§ 10 Sbg. LGVAG 1969