§ 1 Sbg. LGVAG 1969 § 1

Sbg. LGVAG 1969 - Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Parteien haben für die Erteilung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinn des Art II Abs 1 EGVG, vom Landesverwaltungsgericht oder, wenn er in der Sache selbst entscheidet, vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen werden, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgaben, Gemeindeverwaltungsabgaben) zu entrichten, wenn die Amtshandlungen nicht in diesem Gesetz oder in einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift von solchen Aufgaben befreit sind.

(2) Dieses Gesetz findet in Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Agrarverfahren im Sinn des § 15 Abs 1 AgrVG 1950, Dienstrechtsverfahren sowie Verfahren nach der BAO keine Anwendung.

(3) Die Landesverwaltung im Sinne des Abs 1 umfaßt die dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes zukommende Vollziehung, soweit sie nicht unter Abs 4 fällt, insbesondere auch den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten, die durch Verordnungen gemäß § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 auf staatliche Behörden übertragenen Angelegenheiten sowie die Vollziehung im Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten durch das Landesverwaltungsgericht.

(4) Die Gemeindeverwaltung im Sinne des Abs 1 umfaßt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf dem Gebiete der Bundes- und Landesvollziehung.

In Kraft seit 08.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Sbg. LGVAG 1969


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Sbg. LGVAG 1969 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Sbg. LGVAG 1969


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Sbg. LGVAG 1969


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Sbg. LGVAG 1969 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LGVAG 1969 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. LGVAG 1969