§ 6 Sbg. FG-AG

Sbg. FG-AG - Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

Fällungsanträge

 

§ 6

 

(1) Anträge auf Fällungsbewilligungen gemäß § 87 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 können für Fällungen im Frühjahr und Sommer bis 31. März und für Fällungen im Herbst und Winter bis 30. September auch durch Eintragung in ein Verzeichnis bei der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Hiebsort liegt, gestellt werden.

(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis, das die in § 87 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Angaben zu enthalten hat, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Eintragungen sind während zweier Monate vor den bezeichneten Terminen möglich. Das Verzeichnis ist wöchentlich abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die sechswöchige Entscheidungsfrist (§ 91 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) beginnt mit dem Einlangen des Verzeichnisses bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Sbg. FG-AG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Sbg. FG-AG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Sbg. FG-AG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Sbg. FG-AG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Sbg. FG-AG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. FG-AG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Sbg. FG-AG
§ 7 Sbg. FG-AG