Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. FG-AG

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

Sbg. FG-AG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 6. Juli 1977, mit dem Ausführungsbestimmungen zum
Forstgesetz 1975 erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 80/1977

§ 1 Sbg. FG-AG


Artikel I

 

Waldteilung

 

Mindestausmaß

 

§ 1

 

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche Grundstücksteile (Trennstücke) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder einer Breitenausdehnung von weniger als 30 m entstehen würden, ist unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die durch die Teilung entstehenden Grundstücksteile (Trenngrundstücke) mit einem unmittelbar angrenzenden Waldgrundstück vereinigt werden und die Waldgrundstücke das Mindestausmaß behalten bzw. erreichen.

§ 2 Sbg. FG-AG


Ausnahmebewilligung

 

§ 2

 

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen vom Verbot des § 1 Abs. 1 durch Bescheid zu bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere die der Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehrs, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft sowie der Agrarstrukturverbesserung und des Siedlungswesens in Betracht.

(2) Der Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann vom Waldeigentümer oder von dem (der) in Betracht kommenden Unternehmen (Wirtschaftsverwaltung) gestellt werden. Dem Antrag ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf.

(3) Im Verfahren über den Antrag ist die für die Wahrung des herangezogenen öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören. Bei Teilungen von Waldgrundstücken im Zuge eines Agrarverfahrens, für die die Ausnahme in von Amts wegen eingeleiteten Verfahren auch von Amts wegen bewilligt werden kann, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Forstbehörde zu hören.

§ 3 Sbg. FG-AG


§ 3

 

(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 61/1979)

§ 4 Sbg. FG-AG § 4


(1) Für den Geltungsbereich eines Bescheides gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 bedarf die auch nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn und insoweit durch die Verringerung unter Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen die Schutzwirkung des Bewuchses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Agrarbehörde zu hören.

(3) Auf die nach einem Bescheid gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Fällungsbewilligung findet Abs 1 zweiter Satz Anwendung.

§ 5 Sbg. FG-AG


Weideverbot

 

§ 5

 

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für Aufforstungsflächen in der Kampfzone des Waldes ein Weideverbot erlassen, wenn und soweit dies zur Sicherung des Aufwuchses erforderlich ist. Das Verbot ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(2) Das Weideverbot ist durch einen dem Waldeigentümer und dem Weideberechtigten zuzustellenden Bescheid zu verfügen. Vor Erlassung eines solchen Verbotes ist die Agrarbehörde I. Instanz zu hören.

§ 6 Sbg. FG-AG


Fällungsanträge

 

§ 6

 

(1) Anträge auf Fällungsbewilligungen gemäß § 87 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 können für Fällungen im Frühjahr und Sommer bis 31. März und für Fällungen im Herbst und Winter bis 30. September auch durch Eintragung in ein Verzeichnis bei der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Hiebsort liegt, gestellt werden.

(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis, das die in § 87 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Angaben zu enthalten hat, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Eintragungen sind während zweier Monate vor den bezeichneten Terminen möglich. Das Verzeichnis ist wöchentlich abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die sechswöchige Entscheidungsfrist (§ 91 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) beginnt mit dem Einlangen des Verzeichnisses bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 7 Sbg. FG-AG


Schutz vor Wildbächen

 

Beschränkung der Holzbringung

 

§ 7

 

Stellen Bringungen durch Erd-, Eis-, Schnee- und Wasserriesen oder durch Gräben für Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke eine besondere Gefahr dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist zu erteilen, wenn unter Hintanhaltung von Auswirkungen im Sinne des § 60 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen der Schutz der genannten Anlagen vor Beschädigungen gewährleistet ist.

§ 8 Sbg. FG-AG


Beschränkung der Holzlagerung

 

§ 8

 

(1) Während der hochwassergefährlichen Zeit darf Holz im Hochwasserbereich der Wildbäche nicht gelagert werden.

(2) Außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeit darf Holz im Hochwasserbereich von Wildbächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gelagert werden. Diese ist unter Vorschreibung der zur Verhinderung eines plötzlichen Verschwemmens des gelagerten Holzes erforderlichen Maßnahmen zu erteilen, wenn keine Gefahr der Behinderung des Hochwasserabflusses besteht.

(3) Die Errichtung von Kohlstätten im Hochwasserbereich von Wildbächen bedarf gleichfalls der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung.

§ 9 Sbg. FG-AG


Räumung der Wildbäche

 

§ 9

 

(1) Wird eine Holznutzung vorgenommen, sind der Waldeigentümer und der Schlagunternehmer zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Räumung des Bettes des Wildbaches, seines Hochwasserbereiches und der in denselben einhängenden Waldflächen von den zufolge der Fällung und Aufarbeitung dorthin gelangten Baumstämmen, Wurzelstöcken und sonstigen Schlagabfällen unverzüglich vorzunehmen. Die gleiche Verpflichtung kommt dem Waldeigentümer und dem Bringungsunternehmer hinsichtlich der genannten Sachen zu, die zufolge der Bringung in diese Bereiche gelangt sind. Als einhängende Waldfläche ist jener Bereich zu verstehen, aus dem die Möglichkeit des Absturzes oder des Abrutschens der genannten Sachen besteht.

(2) Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, auch nicht aus einer Holznutzung herrührendes, jedoch aus seinem Wald stammendes Holzmaterial, das in das Bett des Wildbaches oder seinen Hochwasserbereich gelangt ist, zu beseitigen, insoweit ihn daran durch Außerachtlassen der diesbezüglich gebotenen Sorgfalt bei der Waldbehandlung ein Verschulden trifft. Der Waldeigentümer ist überdies verpflichtet, den den Wasserablauf gefährdenden Bewuchs über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen.

(3) Kann das zu beseitigende Holz nicht weggeschafft werden, so muß es an Ort und Stelle verklausungssicher zerkleinert oder unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften und gebotenen Sorgfalt verbrannt werden.

§ 10 Sbg. FG-AG


Beseitigung durch die Gemeinde

 

§ 10

 

(1) Kann ein zur Beseitigung eines Übelstandes (§ 101 Abs. 6 zweiter Satz des Forstgesetzes 1975) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist die Beseitigung vorgefundener Übelstände von der Gemeinde unter gleichzeitiger Verständigung des Grundeigentümers, des allenfalls bestellten Schlag- oder Bringungsunternehmers, des Eigentümers der durch diese Maßnahme insbesondere geschützten Objekte und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der zur Beseitigung Verpflichteten vorzunehmen, soweit sie nicht durch diese selbst geschieht.

§ 11 Sbg. FG-AG


Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

 

§ 11

 

(1) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände nach ihrer Zweckmäßigkeit zu bestimmen.

(2) Bestehen Zweifel über die Beseitigungsverpflichtungen nach diesem Gesetz, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 12 Sbg. FG-AG


Forstschutzorgane

 

§ 12

 

(1) Zum Schutz des Waldes und einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können Forstschutzorgane bestellt werden.

(2) Die organisationsrechtliche Stellung der Forstschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen:

1.

Die Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat die Bestellung und Vereidigung über Antrag des Waldeigentümers für den Bereich seines Waldes einschließlich der damit räumlich unmittelbar zusammenhängenden Grundflächen oder Teile desselben vorzunehmen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und Gewähr dafür geboten ist, daß diese den Forstschutzdienst regelmäßig versehen wird. Für Waldflächen im Ausmaß von weniger als 50 Hektar kann die Bestellung nur erfolgen, wenn ein gemeinsames Forstschutzorgan für Waldflächen mit zusammen 50 Hektar oder mehr Ausmaß bestellt wird oder für die Überwachung maßgebliche besondere Verhältnisse (wie Lage der Waldflächen, deren Bedeutung für Erholungszwecke und besondere Forstkulturen) die Bestellung eigener Forstschutzorgane erforderlich erscheinen lassen.

2.

Die Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, gilt auch für den Waldeigentümer.

3.

Weisungen der Behörde an das Forstschutzorgan in Ausübung seines Amtes sind dem Waldeigentümer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

4.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Waldeigentümer. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls strengstes Stillschweigen zu bewahren.

5.

Die Enthebung des Forstschutzorganes durch die Behörde ist nur zulässig, wenn eine zur Bestellung des Wacheorganes geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist oder das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht verstoßen hat. Die Enthebung hat auch zu erfolgen, wenn es der Waldeigentümer beantragt.

§ 13 Sbg. FG-AG


Verwaltungsübertretungen

 

§ 13

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit Geldstrafe bis zu 2.200 € bestraft, wer

1.

eine nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt (§ 4 Abs. 1);

2.

einem gemäß § 5 erlassenen Weideverbot zuwiderhandelt;

3.

Holz entgegen den Bestimmungen der §§ 7 und 8 bringt oder lagert;

4.

seiner Räumungsverpflichtung gemäß § 9 nicht oder nicht gehörig nachkommt.

Gegenstände, die den Bestimmungen der §§ 4, 7, 8 und 9 zuwider gewonnen, gebracht, gelagert oder nicht geräumt wurden, oder deren Erlös können für verfallen erklärt werden. Der Erlös von der Gemeinde gemäß § 10 beseitigter und verfallener Gegenstände fließt derselben zu.

§ 14 Sbg. FG-AG


Artikel II

 

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 12 tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. § 13 tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende § 51 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 372/1971 außer Kraft.

§ 15 Sbg. FG-AG § 15


(1) § 3 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 36/1979 tritt mit 22. März 1979 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1979 tritt mit 11. September 1979 in Kraft.

(3) Die §§ 13 und 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Der selbe Zeitpunkt gilt für den Entfall der Bezeichnung des Art I und das Ersetzen der Bezeichnung des Art II durch eine §-Bezeichnung samt Überschrift.

(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel

Art. 1 § 1 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 1 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 1 § 2 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 2 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 1 § 3 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 3 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 1 § 4 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 4 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 1 § 5 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 5 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 1 § 6 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 6 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 1 § 7 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 7 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 1 § 8 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 8 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 1 § 9 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 9 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 1 § 10 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 10 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 1 § 11 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 11 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 1 § 12 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 12 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 1 § 13 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 1 § 13 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Art. 2 Sbg. FG-AG (weggefallen)


Art. 2 Sbg. FG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz (Sbg. FG-AG) Fundstelle


Gesetz vom 6. Juli 1977, mit dem Ausführungsbestimmungen zum
Forstgesetz 1975 erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 80/1977

Änderung

LGBl Nr 36/1979 (VfGH)

LGBl Nr 61/1979

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

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