§ 12 Sbg. FG-AG

Sbg. FG-AG - Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Forstschutzorgane

 

§ 12

 

(1) Zum Schutz des Waldes und einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können Forstschutzorgane bestellt werden.

(2) Die organisationsrechtliche Stellung der Forstschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen:

1.

Die Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat die Bestellung und Vereidigung über Antrag des Waldeigentümers für den Bereich seines Waldes einschließlich der damit räumlich unmittelbar zusammenhängenden Grundflächen oder Teile desselben vorzunehmen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und Gewähr dafür geboten ist, daß diese den Forstschutzdienst regelmäßig versehen wird. Für Waldflächen im Ausmaß von weniger als 50 Hektar kann die Bestellung nur erfolgen, wenn ein gemeinsames Forstschutzorgan für Waldflächen mit zusammen 50 Hektar oder mehr Ausmaß bestellt wird oder für die Überwachung maßgebliche besondere Verhältnisse (wie Lage der Waldflächen, deren Bedeutung für Erholungszwecke und besondere Forstkulturen) die Bestellung eigener Forstschutzorgane erforderlich erscheinen lassen.

2.

Die Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, gilt auch für den Waldeigentümer.

3.

Weisungen der Behörde an das Forstschutzorgan in Ausübung seines Amtes sind dem Waldeigentümer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

4.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Waldeigentümer. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls strengstes Stillschweigen zu bewahren.

5.

Die Enthebung des Forstschutzorganes durch die Behörde ist nur zulässig, wenn eine zur Bestellung des Wacheorganes geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist oder das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht verstoßen hat. Die Enthebung hat auch zu erfolgen, wenn es der Waldeigentümer beantragt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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