§ 5 Sbg. EVTZ-G § 5

Sbg. EVTZ-G - Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Ein in Gründung befindlicher EVTZ mit Sitz im Land Salzburg hat die beabsichtigte Errichtung der Landesregierung schriftlich unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen:

1.

die Übereinkunft gemäß Art 8 und die Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung;

2.

die erforderlichen Genehmigungen durch die für die Anwendung der EVTZ-Verordnung jeweils zuständigen Behörden für die Teilnahme der potenziellen Mitglieder gemäß Art 4 Abs 3 erster Unterabsatz und Abs 3a EVTZ-Verordnung oder für den Beitritt neuer potenzieller Mitglieder gemäß Art 4 Abs 6a EVTZ-Verordnung oder die geeigneten Nachweise für den Ablauf der Frist gemäß Art 4 Abs 3 dritter bis fünfter Unterabsatz EVTZ-Verordnung.

Änderungen der Übereinkunft und der Satzung sind unter Anschluss der geänderten Übereinkunft bzw Satzung und bei wesentlichen Änderungen auch der behördlichen Zustimmungen dazu anzuzeigen.

(2) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung sowie jede Änderung in ein dafür einzurichtendes Register einzutragen. Über die Registrierung ist von der Landesregierung eine Bestätigung auszustellen, die den Tag der Registrierung zu enthalten hat.

 

In Kraft seit 21.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Sbg. EVTZ-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Sbg. EVTZ-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Sbg. EVTZ-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Sbg. EVTZ-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Sbg. EVTZ-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. EVTZ-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Sbg. EVTZ-G
§ 6 Sbg. EVTZ-G