§ 3 Sbg. EVTZ-G § 3

Sbg. EVTZ-G - Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Landesregierung entscheidet auf der Grundlage der Anzeige gemäß § 2 über die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ oder deren Versagung unter Anwendung des Art 4 Abs 3, 3a und 6a EVTZ-Verordnung.

(2) Mit der Genehmigung kann die Landesregierung vorschreiben, dass die Teilnahme nur unter Ausschluss oder Beschränkung der Haftung gemäß Art 12 Abs 2 EVTZ-Verordnung zulässig ist.

(3) Die Abs 1 und 2 sind auf die Zustimmung zu einer wesentlichen Änderung der Übereinkunft gemäß Art 8 oder der Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung oder deren Versagung sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 21.02.2015 bis 31.12.9999
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