§ 6 Sbg. BWG

Sbg. BWG - Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Maßnahmen gegen Raubbienen

 

§ 6

 

Wird ein Bienenstand von Raubbienen eines fremden Bienenstandes befallen, so ist der Eigentümer des befallenen Bienenstandes verpflichtet, die Ursache des Befalles festzustellen und, soweit diese im eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen. Ein Recht zur Tötung der fremden Raubbienen besteht nicht.

In Kraft seit 01.03.1968 bis 31.12.9999
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