§ 5 Sbg. BWG

Sbg. BWG - Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Einfangen von Bienenschwärmen

 

§ 5

 

Bienenschwärme dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 384 ABGB eingefangen werden.

In Kraft seit 01.03.1968 bis 31.12.9999
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