§ 6 Sbg. BTV

Sbg. BTV - Salzburger Bautechnikverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die §§ 1, 2 und 4 Abs 1 und 2a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige baurechtliche Verfahren sind die §§ 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass auch für diese Verfahren die Sonderregelungen der Anlage 1 Teil B, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 gelten.

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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