§ 2 Sbg. BTV

Sbg. BTV - Salzburger Bautechnikverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:

1.

OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Ausgabe April 2019, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1;

2.

OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, Ausgabe April 2019, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß Teil E der Anlage 1;

3.

Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“, Ausgabe April 2019;

4.

Leitfaden zur OIB-Richtlinie 2 „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“, Ausgabe April 2019;

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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