§ 1 Sbg. BTV

Sbg. BTV - Salzburger Bautechnikverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Den bautechnischen Anforderungen gemäß den Unterabschnitten 1 bis 6 des zweiten Abschnittes des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1 eingehalten werden:

Bautechnische

Anforderung

OIB-Richtlinie

Sonderregelungen

Nr

Titel

Ausgabe

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

1

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

April 2019

keine

Brandschutz

(je nach Anwendungsfall)

2

Brandschutz

April 2019

gemäß Teil A der Anlage 1

2.1

Brandschutz bei Betriebsbauten

April 2019

keine

2.2

Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

April 2019

keine

2.3

Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

April 2019

keine

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

3

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

April 2019

gemäß Teil B der Anlage 1

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

4

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

April 2019

gemäß Teil C der Anlage 1

Schallschutz

5

Schallschutz

April 2019

Keine

Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz

6

Energieeinsparung und Wärmeschutz

März 2015

gemäß Teil D der Anlage 1

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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