§ 18 Sbg. BN

Sbg. BN - Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Bezirksausschuß

 

§ 18

 

(1) Der Bezirksausschuß besteht aus dem Bezirksleiter und bis zu vier von der Bezirkskonferenz auf die Dauer von drei Jahren zu wählenden Naturschutzwacheorganen.

(2) Der Bezirksausschuß ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz im Bezirksausschuß führt der Bezirksleiter.

(3) Dem Bezirksausschuß obliegen die Beschlußfassungen über Bezirksveranstaltungen, die Vorbereitung der Bezirkskonferenzen, die Koordinierung der Einsätze und der Ausbildung, der Erstattung von Vorschlägen für Ehrungen an den Landesausschuß, die Genehmigung des Bezirks-Finanzplanes und des Finanzberichtes sowie die Festlegung der Einsatzsprengel.

In Kraft seit 01.09.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 Sbg. BN


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Sbg. BN selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 Sbg. BN


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 Sbg. BN


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 Sbg. BN eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BN Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 Sbg. BN
§ 19 Sbg. BN