§ 17 Sbg. BG 1998

Sbg. BG 1998 - Salzburger Bezügegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Übergangsbestimmungen

 

§ 17

 

(1) Die Anwendung der im § 3 Abs 3 verwiesenen §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergibt sich aus § 11 Abs 4, 6 und 7 dieses Bundesverfassungsgesetzes.

(2) Für die Geltungsdauer des § 75 Abs 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997, längstens aber bis zum 31. Dezember 1999 gilt für den Bezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates (§ 4 Abs 1 Z 11), wenn dieser Bundesbeamter ist, ein Betrag von 85.000 S.

(3) Die gemäß § 4 Abs 6 eintretende Anpassung der Bezüge wird für die von § 4 Abs 1 Z 1 bis 9 erfaßten Organe erstmals mit dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages, für die von § 4 Abs 1 Z 10 und 11 erfaßten Organe erstmals mit deren Bestellung aus Anlaß des Beginnes der 12. Gesetzgebungsperiode und für die von § 4 Abs 1 Z 12 bis 20 erfaßten Organe erstmals mit dem jeweiligen Beginn ihrer Amtsperiode, der auf den im § 16 bestimmten Zeitpunkt folgt, wirksam.

(4) Zeiten, in denen die Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung, des Direktors des Landesrechnungshofes, des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder eines Mitgliedes des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg vor dem im § 16 bestimmten Zeitpunkt ausgeübt worden ist, sind für die Bemessung einer allfälligen Bezugsfortzahlung (§ 8) mitzugrundezulegen, soweit die Funktion ununterbrochen bis nach dem im § 16 bestimmten Zeitpunkt ausgeübt wird.

(5) Solange nach den jeweils anzuwendenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften für Gemeindebedienstete für den Reisekostenersatz unterschiedliche Gebührenstufen bestehen, gelten für den Reisekostenersatz gemäß § 9 die Vorschriften für die Gebührenstufe 3.

(6) Der im § 10 Abs 1 vorgesehene Beschluß des Stadtsenates ist erstmals unmittelbar nach dem Beginn der Amtsperiode, der auf den im § 16 bestimmten Zeitpunkt folgt, zu fassen.

(7) Die §§ 11 bis 13 finden auf Personen, bei denen mit Ablauf der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 16) laufenden Gesetzgebungs- oder Amtsperiode die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges nach den Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, den darauf verweisenden Bestimmungen in anderen Landesgesetzen oder den Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane erfüllt sind, keine Anwendung. Auf Personen, die das ihnen nach § 29 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 oder nach § 13 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998, zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, finden die §§ 11 bis 13 erstmals ab folgendem Zeitpunkt Anwendung: bei den von § 4 Abs 1 Z 1 bis 9 erfaßten Organen ab Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages, bei dem von § 4 Abs 1 Z 10 erfaßten Organ ab dessen Bestellung aus Anlaß der 12. Gesetzgebungsperiode und bei den von § 4 Abs 1 Z 12 bis 14 und 18 erfaßten Organen ab dem jeweiligen Beginn der Amtsperiode, der auf den im § 16 bestimmten Zeitpunkt folgt.

(8) Die Anwendung des § 14 auf Personen, die zu dem im Abs 7 erster Satz bestimmten Zeitpunkt nach den ebendort genannten Bestimmungen zwar die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges, nicht aber für einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß aufweisen oder als Mitglied der Landesregierung das ihm nach § 29 Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, ergibt sich aus § 28 Abs 4 bzw 30 Abs 9 des zitierten Gesetzes und den darauf verweisenden landesgesetzlichen Vorschriften bzw für Bürgermeister mit Ausnahme der Stadt Salzburg aus § 12 Abs 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998. Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges im höchstmöglichen Ausmaß aufweisen, findet § 14 keine Anwendung.

(9) Für Personen, die unter dieses Gesetz, das Salzburger Bezügegesetz 1992 oder die darauf verweisenden Landesgesetze oder das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane fallen, gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die durch die Art 20 bis 24 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl I Nr 64/1997, geändert werden, sinngemäß in gleicher Weise.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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