Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. BG 1998

Salzburger Bezügegesetz 1998

Sbg. BG 1998
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Stand der Gesetzesgebung: 23.06.2021
Gesetz vom 23. Oktober 1997 zur Regelung der Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und des Direktors des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister der Salzburger Gemeinden und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg sowie des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Salzburger Landwirtschaftskammer (Salzburger Bezügegesetz 1998 – S.BG 1998)
StF: LGBl Nr 3/1998 (Blg LT 11. GP: IA 580, 4. Sess; AB 75, 5. Sess)

§ 1 Sbg. BG 1998 § 1


(1) Dieses Gesetz regelt die Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und des Direktors des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister der Gemeinden des Landes und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg sowie des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Seine Bestimmungen gelten auch für die Bezüge eines Vertreters eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages (§ 5 Abs 3 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes).

(2) Die unter Abs 1 fallenden Funktionen werden in diesem Gesetz als Organe bezeichnet. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wird kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet.

§ 2 Sbg. BG 1998 § 2


(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz bestehen:

a)

für die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes, gegenüber dem Land;

b)

für die Mitglieder des Stadtratskollegiums und die anderen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg gegenüber der Stadt Salzburg;

c)

für die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes gegenüber der jeweiligen Gemeinde;

d)

für den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer gegenüber dieser.

(2) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind zuständig:

a)

für die von Abs 1 lit a erfaßten Organe die Landesregierung;

b)

für die von Abs 1 lit b erfaßten Organe der Stadtsenat;

c)

für die von Abs 1 lit c erfaßten Organe die Gemeindevorstehung der jeweiligen Gemeinde;

d)

für die von Abs 1 lit d erfaßten Organe der Vorstand der Landwirtschaftskammer.

(3) (Verfassungsbestimmung) Soweit sich ein Akt der Vollziehung dieses Gesetzes auf Mitglieder des Landtages oder auf den Direktor des Landesrechnungshofes bezieht, hat die Landesregierung dem Präsidenten des Landtages vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 3 Sbg. BG 1998 § 3


(1) Außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz gebühren den Organen für die Ausübung der jeweiligen Funktion keine Leistungen. Insbesondere sind mit den Ansprüchen auch alle ihnen mit der Ausübung der Funktion verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(2) Auf die Ansprüche nach diesem Gesetz kann nicht verzichtet werden, es sei denn, sie hängen von der Stellung eines Antrages hierauf ab, oder in Abs 2a wird anderes bestimmt.

(2a) Ein Verzicht auf den Anspruch ist nur durch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von Gemeinden bis 2000 Einwohner zulässig, wenn die bzw der Anspruchsberechtigte nachweist, dass sie bzw er durch die Annahme von Geldleistungen pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihr bzw ihm dadurch ein Nachteil erwächst, der den Anspruch auf den Bezug übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Im Übrigen gilt § 3 Abs 4 Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz sinngemäß.

(3) Für die zahlenmäßige und betragliche Begrenzung mehrerer Bezüge, Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder oder nach entsprechenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften gelten die §§ 4 bis 7 BezBegrBVG in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Personen, die Ansprüche nach diesem Gesetz haben, haben die für die Berechnung und steuerliche Behandlung der Bezüge erforderlichen Daten und deren Änderung der gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Die gemäß § 2 Abs 2 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die mit den Ansprüchen nach diesem Gesetz im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Organe zu verarbeiten. Folgende Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden:

1.

für die im § 2 Abs 2 lit a genannten Organe § 74 L-VBG;

2.

für die im § 2 Abs 2 lit b genannten Organe § 213 MagBeG;

3.

für die im § 2 Abs 2 lit c genannten Organe § 124 Gem-VBG;

4.

für die im § 2 Abs 2 lit d genannten Organe § 74 L-VBG.

§ 4 Sbg. BG 1998


(1) Als monatlicher Bezug gebühren:

1.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages

9.479,60  €

2.

dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages

7.325,10  €

3.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag

8.186,90  €

4.

einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt

5.170,70  €

5.

dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau

16.804,70 €

6.

einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin

15.512,10 €

7.

einem Landesrat oder einer Landesrätin

14.650,30 €

8.

dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes

9.048,70 €

9.

entfallen LGBl Nr 92/2018

 

10.

dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg

15.193,20  €

11.

einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg

13.351,60 €

12.

einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg

11.970,40 €

13.

einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist

6.906,00  €

ansonsten

5.985,20 €

14.

einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden der Personalkommission gemäß § 33 Abs 3 des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes oder eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg

3.499,10 €

15.

einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt

2.578,30 €

16.

einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl

 

a) von über

 

13.000

 

8.299,60 €

b) von

11.001

bis

13.000

 

7.999,30 €

c) von

9.001

bis

11.000

 

7.586,10 €

d) von

7.001

bis

9.000

 

7.072,90 €

e) von

5.001

bis

7.000

 

6.634,70 €

f) von

3.001

bis

5.000

 

6.134,10 €

g) von

2.001

bis

3.000

 

5.383,10  €

h)

bis

2.000

 

4.631,70 €

17.

dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landwirtschaftskammer

6.032,40 €

18.

einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer

2.324,10 €

(1a) Mitglieder des Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden, erhalten für diese Zeit keine Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs 1, ausgenommen auf einen nach den Z 1 bis 4 zusammen mit einem nach den Z 13 bis 18 oder auf einen nach den Z 13 bis 16 lit e bis h zusammen mit einem nach der Z 17 oder 18, gebührt jeweils nur der höhere Bezug.

(3) Im Fall der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden im Landtag oder im Gemeinderat gebührt der monatliche Bezug gemäß Abs 1 Z 3 bzw 13 nur diesem.

(4) Für die Einwohnerzahl der Gemeinden (Abs 1 Z 16) ist die Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Jahres maßgeblich, das dem Jahr vorangeht, in dem der Bezug gebührt.

(5) Für Bürgermeister und für Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg, die zur Ausübung des Amtes freie Zeit oder Dienstfreistellung nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes ohne Kürzung der Bezüge gewährt erhalten, vermindert sich der Bezug nach Abs 1, und zwar der der Bürgermeister um ein Zehntel und der der sonstigen Personen um ein Zwanzigstel des Brutto-Diensteinkommens.

(6) Die im Abs 1 festgelegten Bezüge verändern sich jährlich um den gemäß § 3 Abs 1 BezBegrBVG kundgemachten Anpassungsfaktor. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der Beträge, die sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ungerundet ergeben haben, und werden jeweils mit dem auf die Kundmachung des Anpassungsfaktors folgenden 1. Jänner wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag gerundeten Bezüge im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

§ 5 Sbg. BG 1998


(1) Der Anspruch auf monatliche Bezüge beginnt mit dem ersten Tag der Ausübung der jeweiligen Funktion und endet, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser.

(2) Wird die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des monatlichen Bezuges.

(3) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gemäß § 4 Abs 1 Z 16 können während folgender Zeiträume durch Erklärung gegenüber der Gemeindevorstehung die Einstellung der monatlichen Bezüge bewirken:

1.

Bürgermeisterinnen, die ein Kind erwarten, für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis längstens zum 1. Geburtstag des Kindes; für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gebühren unbeschadet einer Erklärung nach diesem Absatz monatliche Zahlungen in der Höhe der gemäß § 4 Abs 1 Z 16 gebührenden Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen;

2.

Bürgermeister für einen Zeitraum frühestens ab der Geburt bis längstens zum 1. Geburtstag des Kindes.

Der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bestimmte Zeitraum des Entfalls der Bezüge gilt ab dem ersten Tag als Verhinderung im Sinn des § 49 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 2019.

§ 6 Sbg. BG 1998


Sonderzahlungen

 

§ 6

 

Neben den monatlichen Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der monatlichen Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

§ 7 Sbg. BG 1998 § 7


(1) Die monatlichen Bezüge sind am 1. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

für das erste Kalendervierteljahr am 1. März,

für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und

für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die monatlichen Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(3) Die Überweisung hat im vollen Betrag unter Abzug ausschließlich der gesetzlichen Abgaben und Beiträge sowie von Beträgen, für die eine gerichtliche oder vollstreckungsbehördliche Verpflichtung besteht, zu erfolgen.

§ 8 Sbg. BG 1998


(1) Hat ein Mitglied der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihm bei Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(1a) Einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister einer Gemeinde gemäß § 1 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebührt die Fortzahlung gemäß Abs 1 nur auf Antrag, der binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt an die Gemeindevorstehung zu stellen ist. Die Fortzahlung ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür (Abs 2 und 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt vorgelegen sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Amtstätigkeit als Bürgermeister hat auf den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge keinen Einfluss.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1.

für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3.

aus einer Pension

besteht.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1.

auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat; oder

2.

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

   (4) Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs. 1

erster Satz nach einer Funktionsausübung von zusammenhängend

mindestens                             auf die Dauer von höchstens

drei Jahren                            vier Monaten

fünf Jahren                            sechs Monaten

zehn Jahren                            acht Monaten

fünfzehn Jahren                        einem Jahr.

   (4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs

1 zweiter Satz:

nach einer zusammenhängenden               auf die Dauer von

Funktionsausübung von mindestens           höchstens

zwei Jahren                                einem Monat

vier Jahren                                zwei Monaten

sechs Jahren                               drei Monaten

acht Jahren                                vier Monaten

zehn Jahren                                fünf Monaten

zwölf Jahren                               sechs Monaten

(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Abs 1a erfasst sind:

nach einer zusammenhängenden Funktionsausübung von:

für die Dauer von höchstens:

 

bis zu zwei Jahren

zwei Monaten

 

bis zu vier Jahren

drei Monaten

 

bis zu sechs Jahren

vier Monaten

 

bis zu acht Jahren

sechs Monaten

 

bis zu zehn Jahren

acht Monaten

 

über zehn Jahren

neun Monaten

 

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen auch für die Bezugsfortzahlung.

§ 9 Sbg. BG 1998 § 9


(1) Dienstreisen der von diesem Gesetz erfaßten Organe sind, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften abzugelten, die für die Bediensteten der nach § 2 Abs 1 in Betracht kommenden Gebietskörperschaften bzw der Landwirtschaftskammer gelten. Das gilt für Dienstreisen von Mitgliedern des Landtages vorbehaltlich der Bestimmung des Abs 5 jedoch nur für solche, die im Auftrag des Präsidenten des Landtages unternommen werden, für Dienstreisen von Mitgliedern des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der Mitglieder des Stadtratskollegiums nur für solche im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Salzburg und für Dienstreisen der Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer nur für solche im Auftrag des Präsidenten der Landwirtschaftskammer.

(2) Für Dienstreisen im Inland gebührt den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Mitgliedern des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg keine Tagesgebühr.

(3) Für den Präsidenten des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung und die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.

(4) Die Abs 1 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit die Kosten der Dienstreise unmittelbar vom Land (Staatsreisen) oder von der betreffenden Gemeinde oder von dritter Seite (zB vom Bund) getragen werden.

(5) Als Dienstreisen, die vom Land abzugelten sind, gelten für die Mitglieder des Landtages jedenfalls die Reisen im Land Salzburg zu und von Plenar- und Ausschußsitzungen des Landtages, Sitzungen der Präsidialkonferenz und Veranstaltungen des Landtages sowie Klub- und sonstige Fraktionssitzungen, wobei der Ort des Hauptwohnsitzes des Mitgliedes als Dienstort gilt. Als Reisekostenvergütung gebührt die Landesbediensteten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zustehende besondere Entschädigung (amtliches Kilometergeld), wenn das Mitglied ein eigenes Kraftfahrzeug benützt. Ansonsten gebührt der Ersatz der tatsächlich anfallenden Kosten für das benützte öffentliche Verkehrsmittel.

(6) § 37 der Reisegebührenvorschrift 1955 findet nur auf Dienstreisen Anwendung, die im Auftrag eines im Abs 1 zweiter Satz genannten Organes unternommen werden.

§ 10 Sbg. BG 1998 § 10


(1) Ein Dienstwagen steht von den Organen, die von diesem Gesetz erfaßt werden, nur dem Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung und, soweit in der Stadt Salzburg vom Stadtsenat ein entsprechender Beschluß gefaßt wird, den Mitgliedern des Stadtratskollegiums zu und, wenn es der Vorstand der Landwirtschaftskammer beschließt, dem Präsidenten dieser Kammer.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens zu anderen als dienstlichen Zwecken einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises des zur Verfügung gestellten Dienstwagens, höchstens aber von 720 € zu leisten. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag vermindern sich jeweils auf die Hälfte, wenn der Dienstwagen vom Berechtigten ständig selbst gelenkt wird. Bei geleasten Dienstwagen ist der Beitrag von den Anschaffungskosten zu berechnen, die der Berechung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden. Die Anschaffungskosten schließen die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe ein und umfassen auch die Kosten für Sonderausstattungen. Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören jedoch nicht zu den Anschaffungskosten. Abgesehen von der Beitragsleistung ist in Bezug auf die nicht dienstliche Benützung des Dienstwagens das Rechtsverhältnis zwischen dem jeweiligen Rechtsträger und dem Anspruchsberechtigten wie ein Mietverhältnis zu behandeln.

§ 11 Sbg. BG 1998 § 11


(1) Die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, die Mitglieder des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg und die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes sowie der Präsident der Landwirtschaftskammer haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung oder der Bezugsfortzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % der monatlichen Bezüge und der Sonderzahlungen zu leisten, und zwar die von § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 erfassten Organe an das Land, die von § 4 Abs 1 Z 10 bis 12 erfassten Organe an die Stadt Salzburg, die von § 4 Abs 1 Z 16 erfassten Organe an die jeweilige Gemeinde und das von § 4 Abs 1 Z 17 erfasste Organ an die Landwirtschaftskammer. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.

(2) Abs. 1 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

§ 12 Sbg. BG 1998 § 12


(1) Der nach § 11 Abs 1 erster Satz in Betracht kommende Rechtsträger hat an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, oder ansonsten an die Pensionsversicherungsanstalt einen Anrechnungsbeitrag zu leisten.

(2) Der Anrechnungsbeitrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11 Abs 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

§ 13 Sbg. BG 1998


Anrechnung

 

§ 13

 

Die gemäß § 12 Abs 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 14 Sbg. BG 1998 § 14


(1) Für ein Mitglied der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes und ein Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, das bzw der nach den für sie geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bzw Art 34 Abs 5 L-VG, § 3 Abs 5 erster Satz Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, § 5 Abs 3 Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 bzw § 22a Salzburger Stadtrecht 1966) keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 % der ihm nach den §§ 4 und 6 gebührenden monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die Mitglieder des Landtages, die Bürgermeister der Gemeinden des Landes mit Ausnahme der Stadt Salzburg und der Präsident der Landwirtschaftskammer können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Dies gilt auch für die im Abs. 1 genannten Organe, wenn ihnen die Ausübung eines Berufes neben der Funktionsausübung ausnahmsweise genehmigt worden ist. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1.

verringern sich die ihm nach den §§ 4 und 6 gebührenden monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und

2.

ist für das Organ ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

§ 15 Sbg. BG 1998 § 15


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende bundesrechtliche Vorschriften gelten als Verweisungen auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Gesetz, dieses einschließend, erhalten haben:

1.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 187/2013;

2.

§ 3 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

(BezBegrBVG), BGBl I Nr 64/1997; BGBl Nr 141/2013.

 

§ 16 Sbg. BG 1998


Inkrafttreten

 

§ 16

 

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

§ 17 Sbg. BG 1998


Übergangsbestimmungen

 

§ 17

 

(1) Die Anwendung der im § 3 Abs 3 verwiesenen §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergibt sich aus § 11 Abs 4, 6 und 7 dieses Bundesverfassungsgesetzes.

(2) Für die Geltungsdauer des § 75 Abs 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997, längstens aber bis zum 31. Dezember 1999 gilt für den Bezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates (§ 4 Abs 1 Z 11), wenn dieser Bundesbeamter ist, ein Betrag von 85.000 S.

(3) Die gemäß § 4 Abs 6 eintretende Anpassung der Bezüge wird für die von § 4 Abs 1 Z 1 bis 9 erfaßten Organe erstmals mit dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages, für die von § 4 Abs 1 Z 10 und 11 erfaßten Organe erstmals mit deren Bestellung aus Anlaß des Beginnes der 12. Gesetzgebungsperiode und für die von § 4 Abs 1 Z 12 bis 20 erfaßten Organe erstmals mit dem jeweiligen Beginn ihrer Amtsperiode, der auf den im § 16 bestimmten Zeitpunkt folgt, wirksam.

(4) Zeiten, in denen die Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung, des Direktors des Landesrechnungshofes, des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder eines Mitgliedes des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg vor dem im § 16 bestimmten Zeitpunkt ausgeübt worden ist, sind für die Bemessung einer allfälligen Bezugsfortzahlung (§ 8) mitzugrundezulegen, soweit die Funktion ununterbrochen bis nach dem im § 16 bestimmten Zeitpunkt ausgeübt wird.

(5) Solange nach den jeweils anzuwendenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften für Gemeindebedienstete für den Reisekostenersatz unterschiedliche Gebührenstufen bestehen, gelten für den Reisekostenersatz gemäß § 9 die Vorschriften für die Gebührenstufe 3.

(6) Der im § 10 Abs 1 vorgesehene Beschluß des Stadtsenates ist erstmals unmittelbar nach dem Beginn der Amtsperiode, der auf den im § 16 bestimmten Zeitpunkt folgt, zu fassen.

(7) Die §§ 11 bis 13 finden auf Personen, bei denen mit Ablauf der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 16) laufenden Gesetzgebungs- oder Amtsperiode die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges nach den Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992, LGBl Nr 67, den darauf verweisenden Bestimmungen in anderen Landesgesetzen oder den Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane erfüllt sind, keine Anwendung. Auf Personen, die das ihnen nach § 29 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 oder nach § 13 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998, zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, finden die §§ 11 bis 13 erstmals ab folgendem Zeitpunkt Anwendung: bei den von § 4 Abs 1 Z 1 bis 9 erfaßten Organen ab Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages, bei dem von § 4 Abs 1 Z 10 erfaßten Organ ab dessen Bestellung aus Anlaß der 12. Gesetzgebungsperiode und bei den von § 4 Abs 1 Z 12 bis 14 und 18 erfaßten Organen ab dem jeweiligen Beginn der Amtsperiode, der auf den im § 16 bestimmten Zeitpunkt folgt.

(8) Die Anwendung des § 14 auf Personen, die zu dem im Abs 7 erster Satz bestimmten Zeitpunkt nach den ebendort genannten Bestimmungen zwar die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges, nicht aber für einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß aufweisen oder als Mitglied der Landesregierung das ihm nach § 29 Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 zukommende Optionsrecht wirksam ausüben, ergibt sich aus § 28 Abs 4 bzw 30 Abs 9 des zitierten Gesetzes und den darauf verweisenden landesgesetzlichen Vorschriften bzw für Bürgermeister mit Ausnahme der Stadt Salzburg aus § 12 Abs 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998. Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges im höchstmöglichen Ausmaß aufweisen, findet § 14 keine Anwendung.

(9) Für Personen, die unter dieses Gesetz, das Salzburger Bezügegesetz 1992 oder die darauf verweisenden Landesgesetze oder das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane fallen, gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die durch die Art 20 bis 24 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl I Nr 64/1997, geändert werden, sinngemäß in gleicher Weise.

§ 18 Sbg. BG 1998


Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen hiezu

 

§ 18

 

(1) Die §§ 4 Abs 2 und 5, 10 Abs 1 und 17 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

 

(2) § 4 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2000 tritt mit 1. September 1999 in Kraft. Die erstmalige Anpassung der Bezüge erfolgt zum 1. Juli 2000.

 

(3) § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

 

(4) Die §§ 4 Abs 6 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(5) Die §§ 5 Abs 1 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

 

(6) Die §§ 1 Abs 1 und 4 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2008 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 19 Sbg. BG 1998 § 19


(1) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2009 tritt mit 22. April 2009 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2009 treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs 1 und 2 mit 1. September 2009;

2.

§ 4 Abs 6 mit 1. Juli 2009.

(3) Die im § 4 Abs 6 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011. Als Grundlage für die Anpassung für das Jahr 2012 gelten für die von von § 4 Abs 1 Z 12 bis 18 erfassten Organe die Bezüge in der Höhe gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, LGBl Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 und für die von § 4 Abs 1 Z 18 erfassten Bürgermeister die Bezüge in der durch das Gesetz LGBl Nr 22/2011 festgelegten Höhe.

(4) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.

(5) Die §§ 4 Abs 1 und 4, 8 Abs 1, 4 und 4a sowie 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Auf Bürgermeister, die in diesem Zeitpunkt im Amt sind, findet § 4 Abs 4 in der bisherigen Fassung weiter Anwendung.

(6) Abs 3 und § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(7) Die im § 4 Abs 6 vorgesehene Anpassung entfällt für die im § 4 Abs 1 Z 1 bis 11 sowie 19 und 20 bezeichneten Organe bis 31. Dezember 2012. Als Grundlage für die Anpassung für das Jahr 2013 gelten für diese Organe die Bezüge in der Höhe gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, LGBl Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.

(8) Die im § 4 Abs 6 vorgesehene Anpassung der Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 1 bis 10, 19 und 20 bezeichneten Organe entfällt bis 31. Dezember 2015. Als Grundlage für die Anpassung ab dem 1. Jänner 2016 gelten die Bezüge in der Höhe gemäß der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, LGBl Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.

(9) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Abweichend von § 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2012 ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach § 11 Abs 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 12 geleistet worden ist. Dies gilt nicht für das Land.

(10) Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(11) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 4 Abs 1 und 9 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

§ 20 Sbg. BG 1998


(1) Die §§ 4 Abs 1 und 4, 10 Abs 2 und 19 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 6, 14 Abs 1 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(3) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) Die §§ 3 Abs 2 und 2a sowie 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(5) Die §§ 4 Abs 1, 2, 3 und 4 sowie 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(6) § 3 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Der Langtitel sowie die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 4 Abs 1, 8 Abs 1, 11 Abs 1 und 14 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(8) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2020 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(9) § 5 sowie § 8 Abs 1, 1a und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Salzburger Bezügegesetz 1998 (Sbg. BG 1998) Fundstelle


Gesetz vom 23. Oktober 1997 zur Regelung der Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und des Direktors des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister der Salzbur-ger Gemeinden und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg sowie des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Salzburger Landwirtschaftskammer (Salzburger Bezügegesetz 1998 – S.BG 1998)
StF: LGBl Nr 3/1998 (Blg LT 11. GP: IA 580, 4. Sess; AB 75, 5. Sess)

Änderung

LGBl Nr 68/1998 (Blg LT 11. GP: RV 384, AB 487, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 98/2000 (Blg LT 2.GP: RV 534, AB 610, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 25/2001 (Blg LT 12. GP: RV 315, AB 410, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 8/2002 (DFB)

LGBl Nr 71/2005 (Blg LT 13. GP: RV 600, AB 650, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 38/2008 (Blg LT 13. GP: IA 262, AB 319, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 70/2009 (Blg LT 14. GP: IA 016, AB 038, jeweils 1. Sess)

LGBl Nr 73/2009 (Blg LT 14. GP: RV 074, AB 112, jeweils 1. Sess)

LGBl Nr 116/2009 (Blg LT 14. GP: RV 158, AB 193, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 69/2010 (Blg LT 14. GP: RV 618, AB 656, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 22/2011 (Blg LT 14. GP: RV 183, AB 266, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 118/2011 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 202, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 4/2012 (Blg LT 14. GP: RV 79, AB 130, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 98/2012 (Blg LT 14. GP: RV 114, AB 181, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 28/2014 (Blg LT 15. GP: RV 296, AB 418, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 44/2014 (Blg LT 15. GP: RV 559, AB 612, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 50/2014 (Blg LT 15. GP: RV 607, AB 716, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 44/2015 (Blg LT 15. GP: RV 600, AB 724, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 60/2015 (DFB)

LGBl Nr 71/2015 (Blg LT 15. GP: RV 1072, AB 1108, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 114/2015 (Blg LT 15. GP: RV 160, AB 186, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 92/2018 (Blg LT 16. GP: RV 30, AB 59, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 97/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

 

              § 1         Anwendungsbereich

              § 2         Zahlungsträger und Behördenzuständigkeit

              § 3         Gemeinsame Bestimmungen

 

2. Abschnitt

Monatliche Bezüge und Sonderzahlungen

 

              § 4         Anspruch auf monatliche Bezüge und deren Höhe

              § 5         Anfall und Einstellung der monatlichen Bezüge

              § 6         Sonderzahlungen

              § 7         Auszahlung der monatlichen Bezüge und der Sonderzahlungen

              § 8         Bezugsfortzahlung

 

3. Abschnitt

Sonstige Ansprüche

 

              § 9         Reisekostenersatz

              § 10       Dienstwagen

 

4. Abschnitt

Pensionsversicherung

 

              § 11       Pensionsversicherungsbeitrag

              § 12       Anrechnungsbetrag

              § 13       Anrechnung

 

5. Abschnitt

 

              § 14       Freiwillige Pensionsvorsorge

 

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

              § 15       Verweisungen auf Bundesgesetze

              § 16       Inkrafttreten

              § 17       Übergangsbestimmungen

              § 18f     Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu

Anmerkung

Zu LGBl Nr 60/2015: Verlautbarungsberichtigung
Im Titel des Gesetzes hat es anstelle „des Salzburger Bezügegesetzes 1992“ richtig „des Salzburger Bezügegesetzes 1998“ zu lauten.

Im Art II Z 2 (§ 19) hat die Novellierungsanordnung richtig zu lauten:
„2. Nach Abs 9 wird angefügt:“

Zu Z 34.:
DFB = Unterschriftsklausel (LGBl Nr 44/2015)

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