§ 8 Sbg. BFG § 8

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die für die Ausübung der Bergsportführertätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind in Ausbildungslehrgängen zu erwerben und durch Prüfungen nachzuweisen.

(2) Der Salzburger Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung der Berg- und Schiführer- sowie der Canyoningführerprüfung Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Er kann von der Durchführung der Ausbildungslehrgänge absehen, wenn daran interessierte Personen an einer vom Bund, von einem anderen Bundesland oder von einer anderen in- oder ausländischen oder internationalen Einrichtung durchgeführten Berg- und Schiführer- oder Canyoningausbildung teilnehmen können und diese Ausbildung einschließlich der Prüfungen von der Landesregierung allgemein anerkannt ist (§ 22 Abs 2 BQ-AnerG).

(3) Die Ausbildungsinhalte (Lehrstoff), die Lehrmethoden und die Dauer der für die jeweilige Bergsportführertätigkeit durchzuführenden Ausbildungslehrgänge sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, der praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse nach den Vorgaben dieses Gesetzes in Richtlinien des Salzburger Bergsportführerverbands festzulegen. In den Richtlinien sind außerdem die Anforderungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang näher zu regeln. Die Erlassung der Richtlinien sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würden oder für die Interessen eines geordneten Bergsportführerwesens nachteilig wären.

(4) Die Eignungsprüfung, die Berg- und Schiführer- sowie die Canyoningführerprüfung sind jeweils vor einer Prüfungskommission abzulegen. Den Prüfungskommissionen gehören jeweils drei von der Landesregierung bestellte Mitglieder an, von denen jeweils zwei vom Salzburger Bergsportführerverband vorgeschlagen werden.

(5) Der Salzburger Bergsportführerverband hat nähere Richtlinien zu den im Abs 4 genannten Prüfungen zu erlassen. Darin sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfungen, die Zulassung zu den Prüfungen, der Prüfungsstoff, die Arbeitsweise und Beschlussfassung der Kommissionen, die Form der Prüfungen und der Prüfungszeugnisse, die Leistungsbeurteilung und die Prüfungswiederholung zu regeln. In den Richtlinien kann weiters vorgesehen werden, dass die Berg- und Schiführerprüfung in Form von Teilprüfungen vor einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrgangs abgelegt werden kann. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würden oder für die Interessen eines geordneten Bergsportwesens nachteilig wären.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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