§ 1 Sbg. BFG § 1

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bergsportführertätigkeiten unterliegen diesem Gesetz, soweit sich aus Abs 2 nicht Anderes ergibt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bergsportführertätigkeiten im Rahmen

1.

des Dienstes des Bundesheers oder der Bundespolizei;

2.

des Unterrichts inländischer Schulen im Sinn von Art 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind, wenn schulisches Lehrpersonal herangezogen wird;

3.

des Führens, Begleitens und Ausbildens von Personen in künstlich angelegten Hochseil- oder Klettergärten außerhalb alpiner Gebiete oder an Kunstwänden;

4.

in- und ausländischer alpiner Vereine, wenn

a)

das Führen und Begleiten durch geeignete und legitimierte Vereinsmitglieder und nur für die Mitglieder, deren Angehörige und höchstens in geringfügigem und jeweils untergeordnetem Maß für sonstige Personen erfolgt,

b)

dem Verein insgesamt kein den Aufwand dafür übersteigendes Entgelt zukommt und

c)

das führende oder begleitende Vereinsmitglied dafür kein seine Auslagen übersteigendes Entgelt unmittelbar oder mittelbar erhält.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Sbg. BFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Sbg. BFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Sbg. BFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Sbg. BFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Sbg. BFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. BFG