§ 10 Sbg. BFG § 10

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die vom Salzburger Bergsportführerverband zur Vorbereitung auf die Canyoningführerprüfung durchzuführenden Ausbildungslehrgänge haben die für die Ablegung der Canyoningführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens zweiwöchige Praxis zu absolvieren. Diese hat in der Ausübung einer Canyoningführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Canyoningführers zu bestehen.

(2) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Methodik und Didaktik, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Gefahrenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten sowie canyoningspezifische Seil-, Sicherungs- und Knotenkunde zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Canyoningtouren verschiedener Schwierigkeitsstufen, Wildwasserschwimmen und Wassersprung- sowie Rettungstechniken zu umfassen.

(3) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von wasserführenden Schluchten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Canyoningführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die vorausgehende Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.

(4) Zur Canyoningführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang und zur Canyoningführerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission durch Bescheid.

(6) Die Canyoningführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfungsteile haben jedenfalls die im Abs 2 angeführten Gegenstände zu umfassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Sbg. BFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Sbg. BFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Sbg. BFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Sbg. BFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Sbg. BFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Sbg. BFG
§ 11 Sbg. BFG