§ 6 S-BauPolG § 6

S-BauPolG - Baupolizeigesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Ist zur Vornahme von Vorarbeiten zur Herstellung der im § 5 angeführten Unterlagen eine vorübergehende Inanspruchnahme fremder Liegenschaften notwendig und weigert sich der Eigentümer bzw Besitzer oder Inhaber ohne triftigen Grund, solche Vorarbeiten vornehmen zu lassen, so kann die Baubehörde auf Antrag für eine bestimmte, dem Erfordernis angemessene Frist die Bewilligung zur Vornahme derartiger Vorarbeiten erteilen. Diese Bewilligung berechtigt, im erforderlichen Ausmaß und unter möglichster Schonung fremde Liegenschaften zu betreten und auf ihnen Grunduntersuchungen und sonstige technische Arbeiten vorzunehmen, sowie solchen Arbeiten entgegenstehende kleinere Hindernisse zu beseitigen. Über Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen entscheidet die Baubehörde.

(2) Für die durch Vorarbeiten erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile hat der Inhaber der Bewilligung Ersatz sowie auf Verlangen des Betroffenen vor dem Beginn der Arbeiten eine angemessene Sicherstellung zu leisten. Ein Ersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Vorarbeiten geltend gemacht werden. Ansprüche auf die Leistung eines Ersatzes für vermögensrechtliche Nachteile oder einer Sicherstellung sind gerichtlich geltend zu machen.

(3) Für Grundstücke, die Zwecken dienen, für die nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Enteignungsrecht besteht, darf eine Bewilligung nach Abs 1 nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden erteilt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 S-BauPolG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 S-BauPolG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 S-BauPolG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 S-BauPolG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 S-BauPolG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-BauPolG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 S-BauPolG
§ 7 S-BauPolG