§ 3 SanAFV Fortbildungspass

SanAFV - Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Fortbildungspass hat neben den in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:Der Fortbildungspass hat neben den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung,
    2. 2.Ziffer 2Notfallkompetenzen,
    3. 3.Ziffer 3abgelegte Rezertifizierungen gemäß § 51 SanG,abgelegte Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51, SanG,
    4. 4.Ziffer 4Besuch von Fortbildungen gemäß § 50 SanG,Besuch von Fortbildungen gemäß Paragraph 50, SanG,
    5. 5.Ziffer 5den Stichtag gemäß § 15 SanG undden Stichtag gemäß Paragraph 15, SanG und
    6. 6.Ziffer 6die Stampiglie des Rechtsträgers der ausstellenden Einrichtung sowie die Unterschrift des Eintragenden.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der SanitäterPersonen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter
    1. 1.Ziffer einseine Fortbildung gemäß § 50 SanG odereine Fortbildung gemäß Paragraph 50, SanG oder
    2. 2.Ziffer 2die Rezertifizierung gemäß § 51 SanGdie Rezertifizierung gemäß Paragraph 51, SanG
    erfolgreich absolviert hat, gegen Kostenersatz ein Fortbildungspass gemäß Abs. 1 auszustellen.erfolgreich absolviert hat, gegen Kostenersatz ein Fortbildungspass gemäß Absatz eins, auszustellen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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