Gesamte Rechtsvorschrift SanAFV

Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

SanAFV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 SanAFV Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis (Sanitäterausweis)


  1. (1)Absatz eins,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. (2)Absatz 2,Die Rechtsträger der Einrichtungen haben den bei ihnen tätigen Sanitätern über Antrag einen Sanitäterausweis auszustellen, der den Mustern der Anlagen 1 oder 2 zu entsprechen hat. Er hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist,
    2. 2.Ziffer 2den Vor- und Familiennamen des Sanitäters,
    3. 3.Ziffer 3das Geburtsdatum des Sanitäters,
    4. 4.Ziffer 4das Lichtbild des Sanitäters,
    5. 5.Ziffer 5die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß § 22 Abs. 1 SanG,die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, SanG,
    6. 6.Ziffer 6die Gültigkeitsdauer des Ausweises und
    7. 7.Ziffer 7die Unterschrift des Sanitäters.
  3. (3)Absatz 3,Die Rechtsträger der Einrichtungen haben jeden Sanitäterausweis mit einer Ordnungsnummer (Personalnummer) zu versehen. Sie haben sicherzustellen, dass die Nummern eindeutig identifizierbar und zuordenbar sind.
  4. (4)Absatz 4,Jeder Sanitäterausweis ist mit einer Berechtigungsmarke, die dem Muster der Anlage 3 entspricht, und dem Datum der Gültigkeit zu versehen. Auf der Berechtigungsmarke ist die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises zu vermerken. An Stelle der Berechtigungsmarke kann die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises direkt am Sanitäterausweis durch Aufdruck vermerkt werden.
  5. (5)Absatz 5,Änderungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 5 sind vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist, im Sanitäterausweis zu vermerken bzw. es ist ein neuer Sanitäterausweis auszustellen.Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 5 sind vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist, im Sanitäterausweis zu vermerken bzw. es ist ein neuer Sanitäterausweis auszustellen.

§ 2 SanAFV Sanitäterausweis für Soldaten im Bundesheer


  1. (1)Absatz eins,Für im Bereich des Bundesheeres tätige Sanitäter kann von den Formerfordernissen der Muster der Anlagen 1 und 2 abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Sanitäterausweise nur für den Bereich des Bundesheeres.
  2. (2)Absatz 2,Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Änderungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 sind direkt im Sanitäterausweis zu vermerken.Änderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 sind direkt im Sanitäterausweis zu vermerken.

§ 3 SanAFV Fortbildungspass


  1. (1)Absatz eins,Der Fortbildungspass hat neben den in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:Der Fortbildungspass hat neben den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung,
    2. 2.Ziffer 2Notfallkompetenzen,
    3. 3.Ziffer 3abgelegte Rezertifizierungen gemäß § 51 SanG,abgelegte Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51, SanG,
    4. 4.Ziffer 4Besuch von Fortbildungen gemäß § 50 SanG,Besuch von Fortbildungen gemäß Paragraph 50, SanG,
    5. 5.Ziffer 5den Stichtag gemäß § 15 SanG undden Stichtag gemäß Paragraph 15, SanG und
    6. 6.Ziffer 6die Stampiglie des Rechtsträgers der ausstellenden Einrichtung sowie die Unterschrift des Eintragenden.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der SanitäterPersonen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter
    1. 1.Ziffer einseine Fortbildung gemäß § 50 SanG odereine Fortbildung gemäß Paragraph 50, SanG oder
    2. 2.Ziffer 2die Rezertifizierung gemäß § 51 SanGdie Rezertifizierung gemäß Paragraph 51, SanG
    erfolgreich absolviert hat, gegen Kostenersatz ein Fortbildungspass gemäß Abs. 1 auszustellen.erfolgreich absolviert hat, gegen Kostenersatz ein Fortbildungspass gemäß Absatz eins, auszustellen.

Anlage

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