Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2)Absatz 2,Die Rechtsträger der Einrichtungen haben den bei ihnen tätigen Sanitätern über Antrag einen Sanitäterausweis auszustellen, der den Mustern der Anlagen 1 oder 2 zu entsprechen hat. Er hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsden Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist,
2.Ziffer 2den Vor- und Familiennamen des Sanitäters,
3.Ziffer 3das Geburtsdatum des Sanitäters,
4.Ziffer 4das Lichtbild des Sanitäters,
5.Ziffer 5die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß § 22 Abs. 1 SanG,die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, SanG,
6.Ziffer 6die Gültigkeitsdauer des Ausweises und
7.Ziffer 7die Unterschrift des Sanitäters.
(3)Absatz 3,Die Rechtsträger der Einrichtungen haben jeden Sanitäterausweis mit einer Ordnungsnummer (Personalnummer) zu versehen. Sie haben sicherzustellen, dass die Nummern eindeutig identifizierbar und zuordenbar sind.
(4)Absatz 4,Jeder Sanitäterausweis ist mit einer Berechtigungsmarke, die dem Muster der Anlage 3 entspricht, und dem Datum der Gültigkeit zu versehen. Auf der Berechtigungsmarke ist die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises zu vermerken. An Stelle der Berechtigungsmarke kann die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises direkt am Sanitäterausweis durch Aufdruck vermerkt werden.
(5)Absatz 5,Änderungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 5 sind vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist, im Sanitäterausweis zu vermerken bzw. es ist ein neuer Sanitäterausweis auszustellen.Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 5 sind vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist, im Sanitäterausweis zu vermerken bzw. es ist ein neuer Sanitäterausweis auszustellen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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