§ 27 S-BSG

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen

 

§ 27

 

(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die näheren Bestimmungen über die Gestaltung von Amtsgebäuden und Arbeitsräumen,

2.

die näheren Bestimmungen über die Gestaltung von Arbeitsstätten auf Baustellen.

 

(2) In der Verordnung sind für Amtsgebäude oder Teile von solchen, die bereits am 1. Jänner 1993 als solche genutzt wurden, die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. Dabei sind für diese Amtsgebäude bzw Teile derselben jene Maßnahmen festzulegen, die unter den gegebenen Umständen mit einem vertretbaren Kostenaufwand zur Verbesserung des Bedienstetenschutzes führen. Missstände, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenkundig gefährdet werden, sind jedenfalls zu beseitigen. Weiters ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Amtsgebäude bzw Teile derselben die Bestimmungen der Verordnung bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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