§ 26 S-BSG

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Nichtraucherschutz

 

§ 26

 

(1) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.

 

(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur von Bediensteten genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, wenn die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.

 

(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind. In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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