Art. 2 RUG

RUG - Religionsunterrichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Solange öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete hauswirtschaftliche Berufsschulen bestehen, ist für alle Schüler dieser Schulen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand. Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957 und in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes finden hiebei sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.09.1962 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 RUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 RUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 RUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 RUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 RUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RUG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 RUG
Religionsunterrichtsgesetz (RUG) Fundstelle