§ 7d RUG

RUG - Religionsunterrichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 7c Abs. 4 vom Bund wahrzunehmenden Aufgaben kommen in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen den Ländern zu; soweit in den angeführten Bestimmungen Bundesminister genannt sind, treten an ihre Stelle die Landesregierungen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht, soweit es sich um Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal oder um öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen handelt, die mit einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, mit einer Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, mit einer Fachschule für die Ausbildung von Forstpersonal oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind.

In Kraft seit 01.09.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7d RUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7d RUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7d RUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7d RUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7d RUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RUG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7c RUG
§ 8 RUG