Gesamte Rechtsvorschrift RüLV

Rücklagen-Verordnung

RüLV
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 RüLV Rücklagenbildung


(1) Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die gemäß § 78 Abs. 2 BHG verfügbaren Ausgaben, so kann der Differenzbetrag als Rücklage gebildet und in späteren Finanzjahren vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, die im Zusammenhang mit Einnahmen gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 stehen.

(2) Die Differenzbeträge der einzelnen Rücklagen werden durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen. Die Ermittlung erfolgt auf Ebene der Voranschlagsansätze, wenn erforderlich auf Ebene von Voranschlagsposten.

(3) Bei der Ermittlung der Untergliederungs-Rücklage (§ 2 Abs. 2) sind auszuklammern:

1.

Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe der Einnahmen von der EU;

2.

Variable Ausgaben gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 BHG;

3.

Gebundene Ausgaben;

4.

Mittel gemäß § 17 Abs. 5a BHG;

5.

Ausgaben, die zu einer gemäß § 17a BHG flexibilisierten Organisationseinheit gehören;

6.

Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 6 BHG genehmigten Höhe.

§ 2 RüLV Rücklagenarten


(1) Es sind folgende Rücklagen vorgesehen:

1.

Untergliederungs-Rücklage (§ 53 Abs. 1 und 5 BHG);

2.

Variable Ausgaben-Rücklage (§ 53 Abs. 2 BHG);

3.

EU-Einnahmen-Rücklage (§ 53 Abs. 3 BHG);

4.

Zweckgebundene Einnahmen-Rücklage (§ 53 Abs. 4 BHG);

5.

Flexibilisierungs-Rücklage (§ 17a Abs. 4 BHG).

(2) Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden.

(3) Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die variablen Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren unter Aufrechterhaltung des Verwendungszweckes vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Die variablen Ausgaben sind gesondert von den übrigen Ausgaben vorzusehen.

(4) Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG zu verwenden und können die Rücklagen erhöhen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt. Dasselbe gilt für nicht durch Zahlung in Anspruch genommene Teile jener veranschlagten Einnahmen, die Organe des Bundes von der EU erhalten.

(5) Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5 BHG) sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG zu verwenden und erhöhen die Rücklagen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

(6) Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinnahmen, die auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigungen für Mehrausgaben herangezogen werden dürfen, so sind diese Mehreinnahmen den Rücklagen gleichzuhalten, wobei die nicht voranschlagswirksame Rücklagenermittlung schon vor Ende des Finanzjahres erfolgen kann. Durch Zahlung nicht in Anspruch genommene Mehreinnahmen sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG zu verwenden und erhöhen die Rücklage gemäß Abs. 2.

(7) Durch Zahlung nicht in Anspruch genommene Geldmittel, die aufgrund spezieller Rechtsvorschriften auf Sonderkonten des Bundes veranlagt werden, sind innerhalb der jeweiligen Rücklage (Abs. 1) jedenfalls gesondert zu erfassen und auszuweisen. Die Zweckbestimmung bleibt erhalten.

§ 3 RüLV Rücklagenermittlung


(1) Die Reihenfolge der Ermittlung ist so vorzunehmen, dass zuerst die Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 festzustellen sind und dann die Rücklage der jeweiligen Untergliederung.

(2) Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 BHG bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Die Ermittlung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt, wenn das haushaltsleitende Organ gegenüber dem Bundesminister für Finanzen schriftlich darauf verzichtet.

§ 4 RüLV Rücklagennachweis


(1) Die ermittelten Rücklagen sind unter gesonderten siebenstelligen Kennzahlen nachzuweisen, für die die Konten des Kontenplanes des Bundes nicht heranzuziehen sind.

(2) Die Rücklagen-Kennzahl hat in der ersten und zweiten Stelle die Rubrik und die Untergliederung, in der dritten Stelle die Art der Rücklage anzugeben, die vierte Stelle steht für eine weitere Detailgliederung der Rücklagenart zur Verfügung und kann bei Bedarf nach einer einheitlichen Auswertung (beispielsweise im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung oder Infrastruktur) vom Bundesminister für Finanzen in geeigneter Weise (wie insbesondere im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz) vorgegeben werden. Die fünfte bis siebente Stelle kann als laufende Nummer bei den einzelnen Rücklagenarten verwendet werden.

(3) Für die Rücklagenart (dritte Stelle der Kennzahlen) sind folgende Kennziffern zu verwenden:

1

für Untergliederungs-Rücklage;

2

für variable Ausgaben-Rücklage;

3

für EU-Einnahmen-Rücklage;

4

für zweckgebundene Einnahmen-Rücklage;

5

für Flexibilisierungs-Rücklage.

§ 5 RüLV Verständigung vom Rücklagenstand


Die Rücklagen sind vom Bundesminister für Finanzen nach Arten (§ 2 Abs. 1) und innerhalb dieser in der jeweiligen Detailgliederung auszuweisen. Darüber hinaus sind für jede Rücklageart der bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres ermittelte Stand sowie der Stand des Vorjahres und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Ausweis jeweils unverzüglich den haushaltsleitenden Organen und dem Rechnungshof - diesem nur, soweit ihm dieser Ausweis nicht ohnedies bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist - zu übermitteln.

§ 6 RüLV Rücklagenverwendung


(1) Werden Rücklagen im Laufe eines Finanzjahres für Mehrausgaben benötigt, hat das haushaltsleitende Organ einen entsprechenden Antrag für überplanmäßige Ausgaben an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. In diesem Antrag sind jedenfalls die siebenstellige Kennzahl der jeweiligen Rücklage sowie der jeweilige Voranschlagsansatz, bei dem die Inanspruchnahme der Rücklage erfolgt, anzugeben. Die Änderung des Rücklagenstandes durch die Verwendung der Rücklage ist durch den Bundesminister für Finanzen laufend festzuhalten und bei der Ermittlung des Rücklagenstandes nach Ablauf des Finanzjahres zusammenfassend zu berücksichtigen.

(2) Die Inanspruchnahme der Rücklagen gemäß § 2 Abs. 7 hat voranschlagswirksam zu erfolgen. Alle übrigen Mehrausgaben, die durch die Verwendung von Rücklagen getätigt werden, sind durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

(3) Die haushaltsleitenden Organe können die gemäß § 2 ermittelten und einer Untergliederung ihres Zuständigkeitsbereiches zugeordneten Rücklagen bei gleichzeitiger Reduzierung des entsprechenden Rücklagenstandes – soweit es sich um Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 handelt unter Beibehaltung ihres Verwendungszweckes – in der selben Untergliederung als Ausgaben im allgemeinen Haushalt gemäß § 16 Abs. 1 BHG veranschlagen; dabei ist § 6 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Die haushaltsleitenden Organe können schriftlich gegenüber dem Bundesminister für Finanzen auf die in Abs. 1 und 3 vorgesehene Verwendung von Rücklagen verzichten; in diesem Fall ist der Rücklagenstand durch den Bundesminister für Finanzen entsprechend zu vermindern und § 6 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

§ 7 RüLV Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.

(2) § 3 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Rücklagen-Verordnung (RüLV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung zum Vollzug der Rücklagen (Rücklagen-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 462/2008

Änderung

BGBl. II Nr. 388/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 53 Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird verordnet:

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