Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung
Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.
Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen. Für die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Nr. | Register/Bezeichnung | bundesgesetzliche Grundlage | Beschreibung |
1 | Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD GmbH | § 10a OeADGParagraph 10 a, OeADG | Insbesondere die Daten nach § 10a Abs. 4 bis 5a OeADG, d.h. etwa verschiedene Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Stipendien bzw. Personen, die an Mobilitätsprogrammen teilnehmen.Insbesondere die Daten nach Paragraph 10 a, Absatz 4 bis 5 a OeADG, d.h. etwa verschiedene Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Stipendien bzw. Personen, die an Mobilitätsprogrammen teilnehmen. |
2 | Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an öffentlichen Universitäten | § 12 Abs. 2 BilDokG 2020Paragraph 12, Absatz 2, BilDokG 2020 | Die Struktur dieser Daten gemäß §12 Abs. 2 BilDokG 2020 wird in Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) grundgeregelt.Die Struktur dieser Daten gemäß §12 Absatz 2, BilDokG 2020 wird in Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) grundgeregelt. Dabei handelt es sich um Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden. Die Definition eines prüfungsaktiven Studiums ist in der Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016) geregelt. |
3 | Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen | § 12 Abs. 2 BilDokG 2020Paragraph 12, Absatz 2, BilDokG 2020 | Aufgrund der gemeinsam zwischen den öffentlichen Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien ist Prüfungsaktivität ein hochschultyp-übergreifendes Merkmal. Aus diesem Grund gelten die gleichen Beschreibungsmerkmale wie für prüfungsaktive Studierende an öffentlichen Universitäten. |
4 | Schulformenregister | § 7 Abs. 3 BilDokG 2020 („Kennzeichnung der Schulformen")Paragraph 7, Absatz 3, BilDokG 2020 („Kennzeichnung der Schulformen") | Verzeichnis der Schulformen („Ausbildungen"), welche an den österreichischen Schulen in den einzelnen Schuljahren geführt werden können (Schulformkennzahl, Bezeichnung der Schulform, zulässige Schulstufen und Klassennummern, Abschluss-Schulstufe und Art des Abschlusses) mitsamt einer Zuordnung zu den jeweils übergeordneten Schultypen. |