Gesamte Rechtsvorschrift RFV BMBWF

Registerforschungsverordnung BMBWF

RFV BMBWF
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 RFV BMBWF Geltungsbereich


Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung

  1. 1.Ziffer einsder bundesgesetzlich vorgesehenen Register, zu denen die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, nicht zuwiderläuft („registerforschungstaugliche Register“), sowieder bundesgesetzlich vorgesehenen Register, zu denen die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, den Zielsetzungen des Artikel 23, Absatz eins, Buchstabe a bis j der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, nicht zuwiderläuft („registerforschungstaugliche Register“), sowie
  2. 2.Ziffer 2des für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG anfallenden Kostenersatzes.des für die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG anfallenden Kostenersatzes.

§ 2 RFV BMBWF Registerforschungstaugliche Register


Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.

§ 3 RFV BMBWF Kosten


Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen. Für die Gewährung des Zugangs gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG sind dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Kosten zu ersetzen.

§ 4 RFV BMBWF Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anlage

Anl. 1 RFV BMBWF


Nr.

Register/Bezeichnung

bundesgesetzliche Grundlage

Beschreibung

1

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD GmbH

§ 10a OeADGParagraph 10 a, OeADG

Insbesondere die Daten nach § 10a Abs. 4 bis 5a OeADG, d.h. etwa verschiedene Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Stipendien bzw. Personen, die an Mobilitätsprogrammen teilnehmen.Insbesondere die Daten nach Paragraph 10 a, Absatz 4 bis 5 a OeADG, d.h. etwa verschiedene Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Stipendien bzw. Personen, die an Mobilitätsprogrammen teilnehmen.

2

Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an öffentlichen Universitäten

§ 12 Abs. 2 BilDokG 2020Paragraph 12, Absatz 2, BilDokG 2020

Die Struktur dieser Daten gemäß §12 Abs. 2 BilDokG 2020 wird in Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) grundgeregelt.Die Struktur dieser Daten gemäß §12 Absatz 2, BilDokG 2020 wird in Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) grundgeregelt.

Dabei handelt es sich um Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden.

Die Definition eines prüfungsaktiven Studiums ist in der Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016) geregelt.

3

Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen

§ 12 Abs. 2 BilDokG 2020Paragraph 12, Absatz 2, BilDokG 2020

Aufgrund der gemeinsam zwischen den öffentlichen Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien ist Prüfungsaktivität ein hochschultyp-übergreifendes Merkmal. Aus diesem Grund gelten die gleichen Beschreibungsmerkmale wie für prüfungsaktive Studierende an öffentlichen Universitäten.

4

Schulformenregister

§ 7 Abs. 3 BilDokG 2020 („Kennzeichnung der Schulformen")Paragraph 7, Absatz 3, BilDokG 2020 („Kennzeichnung der Schulformen")

Verzeichnis der Schulformen („Ausbildungen"), welche an den österreichischen Schulen in den einzelnen Schuljahren geführt werden können (Schulformkennzahl, Bezeichnung der Schulform, zulässige Schulstufen und Klassennummern, Abschluss-Schulstufe und Art des Abschlusses) mitsamt einer Zuordnung zu den jeweils übergeordneten Schultypen.

Schlagworte Mobilitätsdatenbank, Universitätsstatistik Im RIS seit 28.10.2022 Zuletzt aktualisiert am 28.10.2022 Gesetzesnummer 20012053 Dokumentnummer NOR40247847 European Legislation Identifier (ELI) https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/400/ANL1/NOR40247847 Navigation im Suchergebnis
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